Freie Träger haben nach § 8a Abs. 4 SGB VIII einen eigenen Schutzauftrag: Werden ihren Fachkräften gewichtige Anhaltspunkte bekannt, schätzen sie das Gefährdungsrisiko ein, ziehen eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzu, beziehen Kind und Eltern ein, soweit der Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird, und informieren das Jugendamt, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Wie das genau abläuft, regelt die Vereinbarung zwischen Ihrem Träger und dem Jugendamt.
Im Alltag scheitert gute Kinderschutz-Dokumentation selten am Wissen, sondern an der Situation: Es ist spät, die Kollegin ist unterwegs, die Notizen liegen in drei Dateien. Die Kinderschutz-Funktion in der digitalen Fallakte gibt jedem Schritt einen festen Platz. Was fehlt, ist sichtbar; was erledigt ist, hat einen Zeitpunkt.
Die Funktion gehört zur Software für die Jugendhilfe und ist für ambulante Teams ebenso gedacht wie für Wohngruppen der stationären Jugendhilfe.