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Stationäre Jugendhilfe

Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII: Voraussetzungen, Unterlagen, Aufsicht

Ohne Betriebserlaubnis darf keine Wohngruppe, keine Inobhutnahmestelle und keine Intensivgruppe Kinder aufnehmen. Die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist damit die Grundlage jeder stationären Einrichtung – und sie ist nicht mit dem Bescheid erledigt: Aufsicht, Meldepflichten und Dokumentation begleiten den gesamten Betrieb. Seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 sind die Anforderungen deutlich gestiegen. Dieser Artikel erklärt, wann eine Erlaubnis nötig ist, welche Voraussetzungen gelten, welche Unterlagen die Behörde erwartet, wie sie prüft und welche Pflichten danach bestehen. Am Ende steht ein Selbstcheck mit zehn Fragen.

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Selbstcheck: Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII drucken
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII: Voraussetzungen, Unterlagen, Aufsicht – die vier Voraussetzungen und der Antrag
§ 45 Abs. 2 SGB VIII nennt vier Regelvoraussetzungen; Abs. 3 regelt, was der Träger mit dem Antrag vorlegt. Hervorgehoben: der Schutz vor Gewalt, seit 2021 ausdrücklich Voraussetzung.

Wann eine Betriebserlaubnis nötig ist

Nach § 45 Abs. 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung nach § 45a SGB VIII für den Betrieb der Erlaubnis. Eine Einrichtung ist nach § 45a eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel, die der ganztägigen oder teilweisen Betreuung oder Unterkunft sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie dient. Darunter fallen Wohngruppen nach § 34, Inobhutnahmestellen, Tagesgruppen, stationäre Angebote der Eingliederungshilfe nach § 35a und auch Kindertageseinrichtungen.

Keine Erlaubnis brauchen unter anderem Jugendfreizeit- und Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und Schülerheime unter Schulaufsicht (§ 45 Abs. 1 Satz 2). Familienähnliche Betreuungsformen wie Erziehungsstellen sind nach § 45a nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind; Landesrecht kann weitere Fälle regeln. Ob ein geplantes Angebot erlaubnispflichtig ist, sollten Sie deshalb früh mit der zuständigen Behörde klären. Für Inobhutnahmestellen gelten dieselben Anforderungen; was dort in der ersten Nacht zu dokumentieren ist, beschreibt der Artikel Inobhutnahme: Ablauf und Dokumentation.

Zuständig ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe, in den meisten Ländern das Landesjugendamt; in der Praxis ist oft von „Heimaufsicht“ oder „Einrichtungsaufsicht“ die Rede. Wer ohne Erlaubnis eine Einrichtung betreibt, handelt nach § 104 SGB VIII ordnungswidrig.

Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 SGB VIII

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Das ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Regel anzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Zuverlässigkeit des Trägers (Nr. 1): Der Träger bietet Gewähr, dass er die Einrichtung ordnungsgemäß betreibt. Nach Satz 3 fehlt sie insbesondere, wenn er nachhaltig gegen Mitwirkungs- und Meldepflichten nach §§ 46 und 47 verstoßen, Personen entgegen einem Beschäftigungsverbot nach § 48 beschäftigt oder wiederholt gegen Auflagen verstoßen hat.
  2. Räumliche, fachliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen (Nr. 2): passend zu Zweck und Konzeption, vom Träger dauerhaft gewährleistet – von der Zimmergröße bis zum Personalschlüssel.
  3. Integration und Gesundheit (Nr. 3): Die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld werden unterstützt; gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung werden nicht erschwert.
  4. Rechte und Schutz (Nr. 4): Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung.

Das Gewaltschutzkonzept nach § 45 Abs. 2 Nr. 4

Seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am 10. Juni 2021 ist das Gewaltschutzkonzept ausdrücklich Voraussetzung der Erlaubnis. Es muss auf die konkrete Einrichtung zugeschnitten sein – Zielgruppe, Größe, Räume, Personal – und nicht nur vorliegen, sondern angewendet und überprüft werden. Das Brandenburger Ministerium nennt als Themen unter anderem Personalauswahl und Eignungsprüfung, den Umgang mit Krisen und grenzverletzendem Verhalten, Beteiligung und Beschwerde. Nach Auffassung des Ministeriums gilt das neue Recht ohne Bestandsschutz auch für bereits erteilte Erlaubnisse. Wie Sie ein Schutzkonzept Schritt für Schritt erarbeiten, zeigt der Artikel Schutzkonzept gegen Gewalt in Einrichtungen.

Beteiligung und Beschwerde

Kinder und Jugendliche müssen in der Einrichtung mitreden und sich beschweren können – auch außerhalb der Einrichtung, etwa bei einer Ombudsstelle oder beim Landesjugendamt. Prüfen Sie, ob die Wege für Kinder jeden Alters verständlich und ohne Hilfe von Mitarbeitenden nutzbar sind.

Unterlagen für den Antrag

Nach § 45 Abs. 3 SGB VIII legt der Träger mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vor, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung gibt. Außerdem weist er nach, dass Ausbildungsnachweise und erweiterte Führungszeugnisse des Personals vorgelegt und geprüft werden; Führungszeugnisse sind in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern. Welche Unterlagen im Einzelnen verlangt werden, legen die Landesjugendämter in Antragsformularen und Arbeitshilfen fest.

  • Konzeption: Zielgruppe, Rechtsgrundlagen, Platzzahl, pädagogisches Konzept, Tagesstruktur
  • Gewaltschutzkonzept mit Risikoanalyse, Verhaltenskodex, Interventionsplan
  • Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren
  • Personalkonzept: Stellen, Qualifikationen, Personalschlüssel, Nachtdienstform
  • Raumprogramm mit Grundrissen, ggf. bau- und brandschutzrechtliche Nachweise
  • Nachweise zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
  • Angaben zur Buch- und Aktenführung und zur Qualitätsentwicklung
  • Verfahren zur Prüfung von Ausbildungsnachweisen und Führungszeugnissen

Prüfung vor Ort und nach Aktenlage

Nach Erteilung der Erlaubnis soll die Behörde nach § 46 SGB VIII nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung richten sich nach fachlicher Einschätzung. Der Träger hat alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen.

Die beauftragten Personen dürfen während der Tageszeit die Räume betreten, soweit sie nicht dem Hausrecht der Bewohner unterliegen, und Gespräche mit Beschäftigten sowie – mit Einverständnis der Sorgeberechtigten und dem Angebot einer Vertrauensperson – mit den Kindern und Jugendlichen führen. Zur Abwehr von Gefahren gilt das auch außerhalb der Tageszeit. Der Träger muss diese Maßnahmen dulden. Werden Mängel festgestellt, soll die Behörde zunächst beraten (§ 45 Abs. 6); werden sie nicht behoben, kann sie Auflagen erteilen und als letztes Mittel die Erlaubnis aufheben (§ 45 Abs. 7).

Was bei einer Prüfung häufig eingesehen wird (Beispiele)
BereichTypische Unterlagen
PersonalDienstpläne, Qualifikationsnachweise, Nachweis der Führungszeugnis-Prüfung
BelegungBelegungslisten, Aufnahmen und Entlassungen
KinderschutzGewaltschutzkonzept, Vorkommnisse, Meldungen nach § 47, Beschwerden
PädagogikGruppenbuch, Tagesdokumentation, Hilfepläne, Entwicklungsberichte
AlltagTaschengeldverwaltung, Medikationsnachweise, Hausordnung, Beteiligungsprotokolle

Laufende Pflichten nach der Erteilung

Mit der Erlaubnis beginnen die Pflichten aus § 47 SGB VIII: Der Träger meldet unverzüglich Änderungen bei Plätzen, Leitung, Betreuungskräften und Konzeption, Ereignisse oder Entwicklungen, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen können, und eine bevorstehende Schließung; die Zahl der belegten Plätze meldet er jährlich. Außerdem führt er Aufzeichnungen über den Betrieb nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buch- und Aktenführung und bewahrt sie mindestens fünf Jahre auf. Einzelheiten stehen im Artikel zur Meldepflicht nach § 47 SGB VIII.

Praktisch heißt das: Dienstpläne, Belegung, Personalunterlagen, Vorkommnisse und Meldungen müssen so geführt sein, dass sie bei einer unangemeldeten Prüfung auffindbar sind. Eine Software für stationäre Jugendhilfe wie Ormisi hilft, weil Gruppenbuch, Dienstplan, Belegung, Taschengeld, Medikation und Meldungen an einer Stelle liegen und die Leitung offene Meldungen im Cockpit sieht. Die Verantwortung für Konzept und Umsetzung bleibt beim Träger.

Selbstcheck: Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII

Zehn Fragen für Leitung und Träger – vor dem Antrag oder als jährliche Überprüfung. Jedes „Nein“ ist ein Thema für das nächste Leitungstreffen.

Konzept und Voraussetzungen

  • 1. Entspricht die gelebte Praxis der genehmigten Konzeption (Zielgruppe, Plätze, Alter)?
  • 2. Ist das Gewaltschutzkonzept auf diese Einrichtung zugeschnitten, bekannt und im letzten Jahr überprüft?
  • 3. Kennen die Kinder ihre Beteiligungs- und Beschwerdewege, auch nach außen?
  • 4. Werden Personalschlüssel und Fachkraftanteil im Dienstplan tatsächlich eingehalten?

Personal

  • 5. Liegen für alle Beschäftigten Qualifikationsnachweise vor?
  • 6. Ist die Prüfung der erweiterten Führungszeugnisse dokumentiert und wird sie regelmäßig wiederholt?

Melden und dokumentieren

  • 7. Sind Personal- und Leitungswechsel der Aufsicht gemeldet?
  • 8. Gibt es ein Verfahren für Meldungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, auch nachts und am Wochenende?
  • 9. Sind Aufzeichnungen über den Betrieb mindestens fünf Jahre auffindbar?
  • 10. Könnten Sie bei einer unangemeldeten Prüfung heute alle Unterlagen innerhalb einer Stunde vorlegen?
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Häufige Fragen

Wer erteilt die Betriebserlaubnis?

Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in der Regel das Landesjugendamt als überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Sie prüft auch die laufenden Voraussetzungen und nimmt Meldungen nach § 47 SGB VIII entgegen.

Braucht eine Erziehungsstelle eine Betriebserlaubnis?

Familienähnliche Betreuungsformen sind nach § 45a SGB VIII nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine erlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind; dann fallen sie unter deren Erlaubnis. Landesrecht kann abweichende Regeln treffen. Klären Sie die Einordnung mit dem Landesjugendamt.

Was prüft die Heimaufsicht vor Ort?

Ob die Voraussetzungen der Erlaubnis weiter bestehen: Räume, Personal und Dienstpläne, Umsetzung des Gewaltschutzkonzepts, Beteiligung und Beschwerde, Dokumentation und Meldungen. Sie kann unangemeldet kommen und mit Beschäftigten sowie – unter Bedingungen – mit Kindern sprechen.

Kann die Betriebserlaubnis entzogen werden?

Ja. Sie ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden; sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vorher soll die Behörde beraten und kann Auflagen erteilen.

Quellen

Primärquellen, abgerufen zum Stand des Artikels. Keine Rechtsberatung.

  1. [1]§ 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung · Bundesministerium der Justiz
  2. [2]§ 45a SGB VIII – Einrichtung · Bundesministerium der Justiz
  3. [3]§ 46 SGB VIII – Prüfung vor Ort und nach Aktenlage · Bundesministerium der Justiz
  4. [4]§ 47 SGB VIII – Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen · Bundesministerium der Justiz
  5. [5]Umgang mit den Änderungen des KJSG im Betriebserlaubnisverfahren (24.03.2022) · Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
  6. [6]Leitfaden: Das Schutzkonzept im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens nach § 45 SGB VIII · Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung

Begriffe aus diesem Artikel

Bereit für die nächste Prüfung.

Ormisi hält Gruppenbuch, Dienstplan, Belegung, Taschengeld, Medikation und Meldungen an einer Stelle – auffindbar, wenn die Aufsicht fragt.