Glossar · Art. 35 DSGVO
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
Vorab-Prüfung der Risiken einer Verarbeitung mit voraussichtlich hohem Risiko nach Art. 35 DSGVO – etwa bei sensiblen Daten oder neuen Technologien wie KI.
Was bedeutet „Datenschutz-Folgenabschätzung“?
Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen, muss der Verantwortliche nach Art. 35 DSGVO vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Sie beschreibt die geplante Verarbeitung und ihre Zwecke, bewertet Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, analysiert die Risiken und legt Abhilfemaßnahmen fest.
In der Kinder- und Jugendhilfe liegt eine DSFA oft nahe, weil umfangreich sensible Daten über Minderjährige verarbeitet werden – Gesundheitsangaben, Kinderschutzfälle, familiäre Verhältnisse. Das gilt besonders bei der Einführung einer neuen Fachsoftware oder von KI-Funktionen. Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen Listen von Verarbeitungen, für die eine DSFA verpflichtend ist. Der oder die Datenschutzbeauftragte ist zu beteiligen; bleibt ein hohes Risiko bestehen, muss die Aufsichtsbehörde konsultiert werden. Die DSFA ist kein einmaliges Dokument, sondern bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
Auch: DSFA, Art. 35 DSGVO
Quellen
- Art. 35 DSGVO – Datenschutz-Folgenabschätzung · dsgvo-gesetz.de