Glossar · § 67 Abs. 2 SGB X; §§ 61 ff. SGB VIII
Sozialdaten
Personenbezogene Daten, die eine in § 35 SGB I genannte Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben verarbeitet (§ 67 Abs. 2 SGB X); für sie gelten besondere Schutzregeln.
Was bedeutet „Sozialdaten“?
Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 2 SGB X personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. In der Kinder- und Jugendhilfe sind das alle personenbezogenen Daten, die das Jugendamt für Leistungen und andere Aufgaben erhebt – von Namen und Adressen über Hilfeplan und Berichte bis zu Gesundheitsangaben.
Freie Träger sind keine Stellen im Sinne von § 35 SGB I. Für sie gilt in erster Linie die DSGVO; der Schutz der Sozialdaten wird aber über § 61 Abs. 3 SGB VIII und die Vereinbarungen mit dem Jugendamt in entsprechender Weise sichergestellt. Praktisch heißt das: Daten nur für den Zweck nutzen, für den sie erhoben wurden, Zugriffe auf Befugte beschränken, Weitergaben begründen und dokumentieren und Dienstleister nur mit Auftragsverarbeitungsvertrag einsetzen.
Quellen
- § 67 SGB X – Begriffsbestimmungen · Bundesministerium der Justiz