Zum Inhalt springen

Datenschutz & Sozialdaten

Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe: Was freie Träger wissen müssen

Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe ist kein Spezialthema für Datenschutzbeauftragte, sondern Alltag: Jede Notiz nach einem Hausbesuch, jede Mail an die Schule und jeder Bericht an das Jugendamt berührt ihn. Für freie Träger ist die Rechtslage allerdings verschachtelt. Dieser Artikel ordnet das Zusammenspiel von DSGVO, SGB I, SGB X und SGB VIII, erklärt die §§ 61 bis 65 SGB VIII und die Schweigepflicht nach § 203 StGB und zeigt an typischen Praxisfällen, was gilt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 8 Min. Lesezeit
  • Mit Quellen belegt
Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe: Was freie Träger wissen müssen – Schutzschichten um eine Akte von Verschlüsselung bis § 65 SGB VIII
Datenschutz in einer Fachsoftware wirkt in Schichten: geschützte Infrastruktur, Verschlüsselung, Rollen und Rechte und ein besonderer Schutz anvertrauter Inhalte – dazu ein Protokoll jedes Zugriffs. Das Beispiel zeigt die Schichten in Ormisi.

Das System aus DSGVO, SGB I, SGB X und SGB VIII

Vier Regelwerke greifen ineinander. Die DSGVO gilt für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, also auch für freie Träger. Das Sozialgesetzbuch ergänzt sie für Sozialdaten: § 35 SGB I begründet das Sozialgeheimnis, die §§ 67 bis 85a SGB X enthalten die allgemeinen Regeln des Sozialdatenschutzes, und die §§ 61 bis 68 SGB VIII fügen besondere Regeln für die Jugendhilfe hinzu. § 61 Abs. 1 SGB VIII verweist ausdrücklich auf diese Kette.

Zusammenspiel der Regelwerke im Sozialdatenschutz der Jugendhilfe
RegelwerkKerninhaltBedeutung für freie Träger
DSGVOGrundsätze, Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, Auftragsverarbeitung, SicherheitGilt unmittelbar: Der Träger ist Verantwortlicher für seine Verarbeitung
§ 35 SGB ISozialgeheimnis: Sozialdaten nicht unbefugt verarbeiten, auch innerhalb des LeistungsträgersGilt für Leistungsträger wie das Jugendamt; für freie Träger mittelbar
§§ 67–85a SGB XBegriffe, Erhebung, Übermittlung, Auftragsverarbeitung (§ 80)Wirkt über die Vereinbarungen und, für übermittelte Daten, über die Zweckbindung beim Empfänger
§§ 61–68 SGB VIIIErhebung, Speicherung, Übermittlung, Vertrauensschutz (§ 65)Für freie Träger „in entsprechender Weise“ sicherzustellen
§ 203 StGBStrafbewehrte Schweigepflicht bestimmter BerufsgruppenGilt unmittelbar für staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen

Gilt der Sozialdatenschutz auch für freie Träger?

Nach ihrem Wortlaut richten sich die §§ 61 ff. SGB VIII an die Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, also an das Jugendamt. Für freie Träger enthält § 61 Abs. 3 SGB VIII eine eigene Regel: Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

Praktisch bedeutet das: Das Jugendamt muss dafür sorgen, dass der freie Träger die Daten so schützt, wie es selbst dazu verpflichtet wäre. Das geschieht über die Vereinbarungen mit dem Träger – Leistungsvereinbarungen, Vereinbarungen zum Schutzauftrag nach § 8a Abs. 4 SGB VIII oder eigene Datenschutzklauseln. Für Daten, die das Jugendamt an den Träger übermittelt, gilt außerdem § 78 SGB X: Der Empfänger darf sie nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und muss sie in demselben Umfang geheim halten wie das Jugendamt.

Für Ihren Alltag heißt das: Arbeiten Sie so, als würden die §§ 62 bis 65 SGB VIII unmittelbar für Sie gelten. Welche Pflichten im Einzelnen aus Ihren Vereinbarungen folgen, klären Sie mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Erheben, speichern, übermitteln: §§ 62 bis 64 SGB VIII

Drei Grundsätze ziehen sich durch die Vorschriften und lassen sich direkt auf die Arbeit freier Träger übertragen:

Erforderlichkeit (§ 62 Abs. 1, § 63)

Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist; dasselbe gilt für die Speicherung. Für die Dokumentation heißt das: Schreiben Sie auf, was für die Hilfe und ihre Ziele von Bedeutung ist – nicht alles, was Sie erfahren. Ein Detail aus dem Privatleben der Eltern, das für die Hilfe keine Rolle spielt, gehört nicht in die Akte.

Erhebung bei der betroffenen Person (§ 62 Abs. 2 und 3)

Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben, und sie ist über Rechtsgrundlage und Zweck aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. Bei Dritten – etwa bei Schule, Kita oder Ärzten – dürfen Daten nur unter engen Voraussetzungen ohne Mitwirkung der betroffenen Person erhoben werden, unter anderem zur Erfüllung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. In der Praxis bedeutet das: Holen Sie für Gespräche mit Schule oder Ärzten in der Regel eine Schweigepflichtentbindung der Eltern ein.

Zweckbindung (§ 64)

Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen angehört – etwa an eine externe insoweit erfahrene Fachkraft –, sind die Daten nach § 64 Abs. 2a zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

Anvertraute Daten: § 65 SGB VIII

§ 65 SGB VIII schützt Daten, die einer Fachkraft zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Anvertraut ist, was jemand im Vertrauen auf die Verschwiegenheit gerade dieser Fachkraft mitteilt – etwa eine Jugendliche, die von einer Beziehung erzählt und ausdrücklich nicht möchte, dass ihre Eltern davon erfahren. Solche Daten dürfen nur in den abschließend genannten Fällen weitergegeben werden, vor allem:

  • mit der Einwilligung der Person, die die Daten anvertraut hat (Nr. 1);
  • an das Familiengericht, wenn ohne die Mitteilung eine zum Schutz des Kindes notwendige Entscheidung nicht möglich wäre (Nr. 2);
  • an Fachkräfte, die zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden (Nr. 4);
  • unter den Voraussetzungen, unter denen eine Person nach § 203 Abs. 1 oder 4 StGB zur Offenbarung befugt wäre (Nr. 5).

Auch im eigenen Haus geschützt

Bemerkenswert ist § 65 Abs. 2: Er spricht von einem behördeninternen Weitergabeverbot. Anvertraute Inhalte sind damit auch gegenüber Kolleginnen, Kollegen und Leitung geschützt. Nach dem Wortlaut richtet sich § 65 an Mitarbeitende öffentlicher Träger; für freie Träger gilt er über § 61 Abs. 3 SGB VIII in entsprechender Weise. Praktisch heißt das: Anvertraute Inhalte sollten in der Akte gekennzeichnet und nur für die Fachkraft sichtbar sein, der sie anvertraut wurden – es sei denn, eine Einwilligung oder einer der gesetzlichen Fälle liegt vor.

Schweigepflicht nach § 203 StGB

Neben dem Datenschutzrecht gilt das Strafrecht. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB machen sich staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen strafbar, wenn sie ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbaren, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Nr. 4 erfasst Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater in anerkannten Beratungsstellen.

Fachkräfte ohne staatliche Anerkennung – etwa viele Erzieher:innen – fallen nicht unter § 203 Abs. 1. Für sie gelten trotzdem der Datenschutz, die arbeitsvertragliche Verschwiegenheit und die Regeln des Trägers. In gemischten Teams sollte der Träger deshalb einheitliche Regeln für alle festlegen. Für IT-Dienstleister wie Software-Anbieter regelt § 203 Abs. 3 und 4 StGB, unter welchen Voraussetzungen sie als mitwirkende Personen eingebunden werden dürfen – unter anderem müssen sie zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Praxisfälle: Schule, Polizei, Akteneinsicht

Die folgenden Fälle zeigen, wie die Regeln im Alltag wirken. Sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall – im Zweifel fragen Sie Leitung oder Datenschutzbeauftragte, bevor Sie Auskunft geben.

Die Schule fragt nach dem Stand der Hilfe

Ohne Einwilligung der Eltern oder des jungen Menschen dürfen Sie der Schule in der Regel nicht einmal bestätigen, dass eine Hilfe besteht. Besser ist ein Gespräch zu dritt oder eine schriftliche Schweigepflichtentbindung, die genau festlegt, welche Informationen an wen gehen dürfen. Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung gilt das Verfahren nach § 8a SGB VIII, nicht ein informeller Austausch.

Die Polizei fragt an

Freie Träger sind gegenüber der Polizei nicht allgemein zur Auskunft verpflichtet, und für Berufsgeheimnisträger gilt § 203 StGB. Geben Sie am Telefon keine Auskünfte, sondern lassen Sie sich das Anliegen schriftlich geben und klären Sie mit der Leitung, ob eine Befugnis zur Offenbarung besteht – etwa bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Bei Fragen zu Zeugnisverweigerungsrechten sollte eine rechtliche Beratung hinzugezogen werden.

Eltern möchten die Akte sehen

Nach Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen ein Recht auf Auskunft über ihre Daten. Eine Akte enthält aber oft Daten mehrerer Personen – etwa Aussagen eines Kindes oder anvertraute Inhalte eines Jugendlichen. Diese Rechte Dritter können einer Auskunft entgegenstehen. Viele Träger ermöglichen deshalb die Einsicht in Berichte und Verlaufseinträge, die mit der Familie besprochen wurden, und prüfen den Rest im Einzelfall mit der oder dem Datenschutzbeauftragten.

Technik: Rollen, Rechte, Protokolle

Datenschutz in der Jugendhilfe hängt stark an der Technik. Art. 32 DSGVO verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Für eine Fallakte heißt das vor allem: Rollen und Rechte nach dem Grundsatz „so viel wie nötig“, ein Protokoll, wer wann welche Akte geöffnet hat, verschlüsselte Übertragung und Speicherung, befristete Zugriffe für Vertretungen und ein besonderer Schutz anvertrauter Inhalte und Schutzadressen. Wird eine Cloud-Software eingesetzt, kommt ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO hinzu.

In Ormisi sehen Fachkräfte ihre Fälle, Leitungen ihr Team und die Verwaltung keine Dokumentationsinhalte. Inhalte, die als anvertraut gekennzeichnet sind, sind nur für die Autorin oder den Autor und benannte Personen sichtbar und werden nicht von der KI verarbeitet; jeder Zugriff wird ohne Inhalte protokolliert. Mehr dazu auf der Seite Datenschutz und Sicherheit.

Wie Sie mit KI-Werkzeugen umgehen, ohne Sozialdaten zu gefährden, beschreibt der Artikel KI in der Sozialen Arbeit.

Häufige Fragen

Gilt der Sozialdatenschutz für freie Träger?

Mittelbar ja. Die §§ 61 ff. SGB VIII richten sich zwar an das Jugendamt, nach § 61 Abs. 3 SGB VIII muss aber sichergestellt sein, dass freie Träger die Daten in entsprechender Weise schützen. Das geschieht über die Vereinbarungen. Die DSGVO gilt für freie Träger unmittelbar, § 203 StGB für staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen ebenfalls.

Was sind anvertraute Daten nach § 65 SGB VIII?

Daten, die eine Person einer Fachkraft zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe im Vertrauen auf deren Verschwiegenheit mitteilt. Sie dürfen nur mit Einwilligung oder in den gesetzlich genannten Fällen weitergegeben werden, etwa zur Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII – auch innerhalb des eigenen Trägers.

Darf ich der Schule Auskunft geben?

In der Regel nur mit Einwilligung der Eltern oder des jungen Menschen, am besten als schriftliche Schweigepflichtentbindung, die festlegt, welche Informationen an wen gehen dürfen. Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung gilt das vereinbarte Verfahren nach § 8a SGB VIII.

Wer ist beim freien Träger für den Datenschutz verantwortlich?

Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist der Träger als Organisation, vertreten durch seine Leitung. Die oder der Datenschutzbeauftragte berät und kontrolliert, trägt aber nicht die Verantwortung. Jede Fachkraft ist für den sorgfältigen Umgang mit den Daten ihrer Fälle zuständig.

Quellen

Primärquellen, abgerufen zum Stand des Artikels. Keine Rechtsberatung.

  1. [1]§ 61 SGB VIII – Anwendungsbereich · Bundesministerium der Justiz
  2. [2]§ 62 SGB VIII – Datenerhebung · Bundesministerium der Justiz
  3. [3]§ 64 SGB VIII – Datenübermittlung und -nutzung · Bundesministerium der Justiz
  4. [4]§ 65 SGB VIII – Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe · Bundesministerium der Justiz
  5. [5]§ 35 SGB I – Sozialgeheimnis · Bundesministerium der Justiz
  6. [6]§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen · Bundesministerium der Justiz

Begriffe aus diesem Artikel

Datenschutz, der in den Abläufen steckt.

Rollen und Rechte, Zugriffsprotokoll und ein besonderer Schutz für anvertraute Inhalte – so arbeitet Ormisi mit Sozialdaten.