Glossar · § 9a SGB VIII
Ombudsstelle
Unabhängige Anlaufstelle nach § 9a SGB VIII, die junge Menschen und Familien bei Konflikten mit der Jugendhilfe berät und vermittelt.
Was bedeutet „Ombudsstelle“?
Seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 verpflichtet § 9a SGB VIII die Länder sicherzustellen, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung sowie zur Vermittlung und Klärung von Konflikten an eine Ombudsstelle wenden können. Gemeint sind Konflikte im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe – mit dem Jugendamt ebenso wie mit freien Trägern und Einrichtungen.
Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden; das Nähere regelt das Landesrecht. Sie beraten zum Beispiel, wenn eine Hilfe abgelehnt oder beendet werden soll, wenn sich ein Jugendlicher in seiner Wohngruppe ungerecht behandelt fühlt oder wenn Eltern ihre Rechte im Hilfeplanverfahren nicht kennen. Einrichtungen sollten die zuständige Ombudsstelle in ihrem Beschwerdeverfahren benennen und Kontaktdaten so aushängen, dass Kinder und Jugendliche sie ohne Hilfe von Mitarbeitenden finden.
„Ombudsstelle“ in der Praxis
- Beteiligung und Beschwerdeverfahren in der Kinder- und Jugendhilfe
Beteiligung nach § 8 SGB VIII, Beschwerdeverfahren und Ombudsstellen: Was Einrichtungen und ambulante Träger umsetzen und dokumentieren müssen.
- Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII: Ablauf und Rollen
Das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII Schritt für Schritt: Antrag, Fachteam, Hilfeplan, Fortschreibung, Perspektivklärung und die Rolle freier Träger.
- Gewaltschutzkonzept für Einrichtungen der Jugendhilfe
Gewaltschutzkonzept nach § 45 SGB VIII: Pflichtbausteine, Beteiligung, Beschwerde, Risikoanalyse und Umsetzung im Alltag einer Einrichtung.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 9a SGB VIII – Ombudsstellen · Bundesministerium der Justiz