Glossar · § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII
Gewaltschutzkonzept
Konzept einer Einrichtung zum Schutz vor Gewalt mit Risikoanalyse, Prävention, Intervention, Beteiligung und Beschwerde – Pflicht für die Erlaubnis.
Ausführlich mit Beispielen und Vorlagen: Gewaltschutzkonzept für Einrichtungen der Jugendhilfe
Was bedeutet „Gewaltschutzkonzept“?
Seit 2021 setzt die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII voraus, dass zur Sicherung der Rechte und des Wohls der Kinder und Jugendlichen „die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt“ gewährleistet ist – zusammen mit Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Ein Papier im Ordner genügt also nicht; das Konzept muss gelebt und regelmäßig überprüft werden.
Typische Bausteine sind eine Risiko- und Potenzialanalyse der Einrichtung, ein Verhaltenskodex für Mitarbeitende, Regeln zu Nähe und Distanz, Personalauswahl mit erweitertem Führungszeugnis, Fortbildung, ein Interventionsplan bei Verdacht, Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder sowie Aufarbeitung und Rehabilitation. Die Landesjugendämter haben dazu Arbeitshilfen veröffentlicht; nach § 8b Abs. 2 SGB VIII haben Einrichtungsträger Anspruch auf Beratung durch den überörtlichen Träger.
Auch: Schutzkonzept, Kinderschutzkonzept
„Gewaltschutzkonzept“ in der Praxis
- Gewaltschutzkonzept für Einrichtungen der Jugendhilfe
Gewaltschutzkonzept nach § 45 SGB VIII: Pflichtbausteine, Beteiligung, Beschwerde, Risikoanalyse und Umsetzung im Alltag einer Einrichtung.
- Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII: Voraussetzungen, Unterlagen, Aufsicht
Betriebserlaubnis für Einrichtungen der Jugendhilfe: Voraussetzungen nach § 45 SGB VIII, Schutzkonzept, Unterlagen, Prüfung vor Ort und Meldepflichten.
- Beteiligung und Beschwerdeverfahren in der Kinder- und Jugendhilfe
Beteiligung nach § 8 SGB VIII, Beschwerdeverfahren und Ombudsstellen: Was Einrichtungen und ambulante Träger umsetzen und dokumentieren müssen.
- Meldepflicht nach § 47 SGB VIII: Was Einrichtungen melden müssen
Meldepflicht nach § 47 SGB VIII für Einrichtungen der Jugendhilfe: meldepflichtige Ereignisse, Fristen, Inhalt der Meldung und Abgrenzung zu § 8a.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung · Bundesministerium der Justiz
- § 8b SGB VIII – Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen · Bundesministerium der Justiz