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Glossar · § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII

Gewaltschutzkonzept

Konzept einer Einrichtung zum Schutz vor Gewalt mit Risikoanalyse, Prävention, Intervention, Beteiligung und Beschwerde – Pflicht für die Erlaubnis.

Ausführlich mit Beispielen und Vorlagen: Gewaltschutzkonzept für Einrichtungen der Jugendhilfe

Was bedeutet „Gewaltschutzkonzept“?

Seit 2021 setzt die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII voraus, dass zur Sicherung der Rechte und des Wohls der Kinder und Jugendlichen „die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt“ gewährleistet ist – zusammen mit Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Ein Papier im Ordner genügt also nicht; das Konzept muss gelebt und regelmäßig überprüft werden.

Typische Bausteine sind eine Risiko- und Potenzialanalyse der Einrichtung, ein Verhaltenskodex für Mitarbeitende, Regeln zu Nähe und Distanz, Personalauswahl mit erweitertem Führungszeugnis, Fortbildung, ein Interventionsplan bei Verdacht, Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder sowie Aufarbeitung und Rehabilitation. Die Landesjugendämter haben dazu Arbeitshilfen veröffentlicht; nach § 8b Abs. 2 SGB VIII haben Einrichtungsträger Anspruch auf Beratung durch den überörtlichen Träger.

Auch: Schutzkonzept, Kinderschutzkonzept

„Gewaltschutzkonzept“ in der Praxis

Stationäre Jugendhilfe mit Ormisi

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