Zum Inhalt springen

Glossar · § 8 SGB VIII; § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII

Beteiligung

Pflicht, Kinder und Jugendliche nach § 8 SGB VIII entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.

Was bedeutet „Beteiligung“?

Nach § 8 Abs. 1 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche „entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen“ und auf ihre Rechte im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinzuweisen. Sie können sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt wenden und haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern. Beteiligung muss in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen (§ 8 Abs. 4).

Für Einrichtungen ist Beteiligung zugleich Voraussetzung der Betriebserlaubnis: § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII verlangt geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie Beschwerdemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Praktisch heißt das: Gruppenabende oder Heimräte, Mitsprache bei Regeln und Alltag, verständliche Informationen über Rechte und ein Beschwerdeweg, der auch ohne Erwachsene aus der Gruppe funktioniert.

Auch: Partizipation, Kinderrechte

Quellen

Stationäre Jugendhilfe mit Ormisi

Funktion ansehen