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Glossar · § 36 SGB VIII (Mitwirkung, Hilfeplan)

Hilfeplan

Gemeinsam mit Familie und Fachkräften erstellter Plan nach § 36 SGB VIII: Bedarf, Ziele, Art der Hilfe und Zuständigkeiten – regelmäßig überprüft.

Was bedeutet „Hilfeplan“?

Der Hilfeplan ist das zentrale Steuerungsinstrument der Hilfen zur Erziehung. Das Jugendamt erstellt ihn zusammen mit den Personensorgeberechtigten, dem Kind oder Jugendlichen und den beteiligten Fachkräften des Trägers. Er hält den erzieherischen Bedarf, die Ziele, die zu gewährende Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen fest.

Im Hilfeplangespräch wird regelmäßig geprüft, ob die Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist. Der Träger bereitet das Gespräch meist mit einem Entwicklungsbericht vor, der den Verlauf entlang der Hilfeplanziele beschreibt.

Bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie verlangt § 37c SGB VIII zusätzlich, die Perspektive der Hilfe prozesshaft zu klären und den Stand im Hilfeplan zu dokumentieren. Für den freien Träger ist der Hilfeplan der Auftrag: Die dort vereinbarten Ziele strukturieren die Verlaufsdokumentation, den Entwicklungsbericht und letztlich auch die Abrechnung, denn das Jugendamt trägt die Kosten nur im Rahmen dessen, was es im Hilfeplan entschieden hat.

Auch: Hilfeplanung, Hilfeplangespräch, HPG

Quellen

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