Glossar · § 79a SGB VIII
Qualitätsentwicklung
Pflicht der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79a SGB VIII, Grundsätze und Maßstäbe für Qualität einschließlich Gewaltschutz zu entwickeln und anzuwenden.
Was bedeutet „Qualitätsentwicklung“?
Nach § 79a SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen – für Leistungen, andere Aufgaben, den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. Dazu zählen ausdrücklich Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt, die inklusive Ausrichtung und die Sicherung der Rechte von Kindern in Einrichtungen und Pflegefamilien.
Auf freie Träger wirkt die Qualitätsentwicklung vor allem über die Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 78b und über Vereinbarungen nach § 77. In der Praxis gehören dazu Qualitätsdialoge mit dem Jugendamt, Konzeptfortschreibung, Fortbildung, Beschwerdeauswertung und die Auswertung von Zielerreichung. Wer seine Dokumentation strukturiert führt, kann Qualitätsfragen mit Daten statt mit Eindrücken beantworten.
Quellen
- § 79a SGB VIII – Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe · Bundesministerium der Justiz