Glossar · § 78b SGB VIII
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Vereinbarung nach § 78b SGB VIII über Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsbewertung und -entwicklung, einschließlich Schutz vor Gewalt.
Was bedeutet „Qualitätsentwicklungsvereinbarung“?
Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung ist das dritte Element neben Leistungs- und Entgeltvereinbarung, die § 78b Abs. 1 SGB VIII für die Übernahme von Entgelten verlangt. Sie regelt Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote und geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung – seit 2021 ausdrücklich einschließlich der Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung und den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt.
In der Praxis enthält sie zum Beispiel Vorgaben zu Qualitätsdialogen mit dem Jugendamt, Berichten, Kennzahlen, Beschwerdeverfahren, Fortbildung und Evaluation. Sie verbindet die Qualitätsentwicklung der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79a SGB VIII mit der Arbeit der freien Träger. Für Träger lohnt es sich, Daten, die für die Qualitätsentwicklung ohnehin anfallen – etwa Zielerreichung, Beschwerden, Vorkommnisse –, so zu dokumentieren, dass sie ohne Zusatzaufwand auswertbar sind.
„Qualitätsentwicklungsvereinbarung“ in der Praxis
- Entgeltvereinbarung in der Jugendhilfe: ambulant und stationär
Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach §§ 77 und 78a ff. SGB VIII: Unterschiede, Inhalte und Vorbereitung der Verhandlung.
- Gewaltschutzkonzept für Einrichtungen der Jugendhilfe
Gewaltschutzkonzept nach § 45 SGB VIII: Pflichtbausteine, Beteiligung, Beschwerde, Risikoanalyse und Umsetzung im Alltag einer Einrichtung.
- Jugendhilfe-Software auswählen: Kriterien, Lastenheft, Einführung
Jugendhilfe-Software vergleichen und auswählen: 12 Kriterien, 20 Fragen an Anbieter, Lastenheft zum Ausdrucken und eine Einführung in sechs Schritten.
Quellen
- § 78b SGB VIII – Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts · Bundesministerium der Justiz