Glossar · Praxisbegriff im Rahmen von § 8a SGB VIII
Schutzplan
In der Kinderschutzpraxis übliche schriftliche Vereinbarung konkreter Schritte zur Abwendung einer Gefährdung – mit Verantwortlichen, Fristen und Überprüfung.
Was bedeutet „Schutzplan“?
Ein Schutzplan hält fest, was konkret geschehen muss, damit eine eingeschätzte Gefährdung abgewendet wird: wer was bis wann tut, woran erkennbar ist, dass es geschehen ist, und wann überprüft wird. Er entsteht im Anschluss an die Gefährdungseinschätzung, möglichst gemeinsam mit den Eltern und altersgerecht mit dem Kind.
Der Schutzplan ist kein eigener Gesetzesbegriff. Er konkretisiert die Pflicht aus § 8a SGB VIII, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, und macht nachvollziehbar, warum das Jugendamt (noch) nicht informiert werden musste oder wann es zu informieren ist. Gute Schutzpläne enthalten wenige, beobachtbare Vereinbarungen statt allgemeiner Absichtserklärungen, nennen Ansprechpersonen und Notfallnummern und legen ein Datum für die nächste Überprüfung fest. Wird eine Vereinbarung nicht eingehalten, ist das ein Anlass für eine erneute Einschätzung.
Auch: Schutzvereinbarung, Sicherheitsplan
Quellen
- § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung · Bundesministerium der Justiz