Zum Inhalt springen

Glossar · § 8a Abs. 1 und 4 SGB VIII

Gefährdungseinschätzung

Fachliche Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte; beim freien Träger mit beratender insoweit erfahrener Fachkraft.

Ausführlich mit Beispielen und Vorlagen: Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII dokumentieren

Was bedeutet „Gefährdungseinschätzung“?

Werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, ist das Gefährdungsrisiko einzuschätzen – im Jugendamt nach § 8a Abs. 1 SGB VIII im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, beim freien Träger nach § 8a Abs. 4 unter beratender Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Erziehungsberechtigte und Kind sind einzubeziehen, soweit dadurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt wird.

Die Einschätzung beantwortet drei Fragen: Liegt eine Gefährdung vor, wie akut ist sie, und können und wollen die Eltern sie abwenden? Daraus folgt das weitere Vorgehen – Hinwirken auf Hilfen, ein Schutzplan mit konkreten Vereinbarungen oder die Information des Jugendamts. Dokumentiert werden Anlass, Beteiligte, Einschätzung, Begründung, Vereinbarungen und Fristen. Viele Jugendämter geben Einschätzungsbögen vor; sie strukturieren, ersetzen aber nicht das fachliche Urteil. Wird die Lage neu bewertet, entsteht eine neue, datierte Einschätzung.

Auch: Risikoeinschätzung, Gefährdungsabschätzung

„Gefährdungseinschätzung“ in der Praxis

Quellen

Ambulante Jugendhilfe mit Ormisi

Funktion ansehen