Glossar · § 8a Abs. 1 und 4 SGB VIII
Gefährdungseinschätzung
Fachliche Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte; beim freien Träger mit beratender insoweit erfahrener Fachkraft.
Ausführlich mit Beispielen und Vorlagen: Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII dokumentieren
Was bedeutet „Gefährdungseinschätzung“?
Werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, ist das Gefährdungsrisiko einzuschätzen – im Jugendamt nach § 8a Abs. 1 SGB VIII im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, beim freien Träger nach § 8a Abs. 4 unter beratender Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Erziehungsberechtigte und Kind sind einzubeziehen, soweit dadurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt wird.
Die Einschätzung beantwortet drei Fragen: Liegt eine Gefährdung vor, wie akut ist sie, und können und wollen die Eltern sie abwenden? Daraus folgt das weitere Vorgehen – Hinwirken auf Hilfen, ein Schutzplan mit konkreten Vereinbarungen oder die Information des Jugendamts. Dokumentiert werden Anlass, Beteiligte, Einschätzung, Begründung, Vereinbarungen und Fristen. Viele Jugendämter geben Einschätzungsbögen vor; sie strukturieren, ersetzen aber nicht das fachliche Urteil. Wird die Lage neu bewertet, entsteht eine neue, datierte Einschätzung.
Auch: Risikoeinschätzung, Gefährdungsabschätzung
„Gefährdungseinschätzung“ in der Praxis
- Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII dokumentieren
Gefährdungseinschätzung bei Kindeswohlgefährdung dokumentieren: Inhalte, Struktur, Beteiligte, Fehler – mit Dokumentationsstruktur zum Ausdrucken.
- § 8a SGB VIII: Der Schutzauftrag aus Sicht freier Träger
Was § 8a SGB VIII von freien Trägern verlangt: gewichtige Anhaltspunkte, Gefährdungseinschätzung, insoweit erfahrene Fachkraft, Mitteilung ans Jugendamt.
- Schutzplan im Kinderschutz: Inhalte, Beispiel und Überprüfung
Was ein Schutzplan bei Kindeswohlgefährdung enthält, wer ihn erstellt und wie Vereinbarungen überprüft werden. Mit Beispiel und Struktur zum Ausdrucken.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung · Bundesministerium der Justiz