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Glossar · § 8a SGB VIII

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)

Pflicht von Jugendamt und Trägern, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das Risiko einzuschätzen und Schutz zu organisieren.

Was bedeutet „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“?

§ 8a SGB VIII verpflichtet das Jugendamt, bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines Kindes das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Über Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 gilt der Schutzauftrag auch für Fachkräfte freier Träger.

Für Träger heißt das: Anhaltspunkte dokumentieren, eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen, die Erziehungsberechtigten und das Kind einbeziehen, soweit der Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird, auf Hilfen hinwirken und das Jugendamt informieren, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

Freie Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, werden über Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII eingebunden: Ihre Fachkräfte schätzen bei gewichtigen Anhaltspunkten das Gefährdungsrisiko ein, ziehen eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzu, beziehen Kind und Eltern ein, soweit der Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird, wirken auf Hilfen hin und informieren das Jugendamt, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Jeder Schritt sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.

Auch: § 8a, Kindeswohlgefährdung, Gefährdungseinschätzung

„Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ in der Praxis

Quellen

Ambulante Jugendhilfe mit Ormisi

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