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Glossar · § 1666 BGB; § 8a SGB VIII

Kindeswohlgefährdung

Gegenwärtige, erhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes; familiengerichtliche Maßnahmen regelt § 1666 BGB.

Was bedeutet „Kindeswohlgefährdung“?

Den Begriff verwenden sowohl das Familienrecht als auch das SGB VIII. Nach § 1666 BGB trifft das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versteht darunter eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Typische Formen sind körperliche und seelische Misshandlung, Vernachlässigung, sexualisierte Gewalt und das Miterleben häuslicher Gewalt. Für Fachkräfte der Jugendhilfe ist der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII der Handlungsrahmen: gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen, das Risiko einschätzen, auf Hilfen hinwirken und, wenn nötig, das Jugendamt informieren. Bei dringender Gefahr kann das Jugendamt ein Kind nach § 42 SGB VIII in Obhut nehmen.

Auch: KWG, Gefährdung des Kindeswohls

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