ChatGPT in der Sozialen Arbeit: Was mit Sozialdaten erlaubt ist
ChatGPT in der Sozialen Arbeit ist Realität: Fachkräfte lassen sich Berichte glätten, Elternbriefe vereinfachen oder Aktennotizen formulieren – oft mit dem privaten Konto und ohne dass die Leitung davon weiß. Dieser Artikel erklärt, warum Falldaten in öffentlichen Chatbots tabu sind, warum „anonymisieren“ seltener reicht als gedacht, was ohne Personenbezug erlaubt ist und wie eine KI-Richtlinie für freie Träger aussehen kann. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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Die Realität: Teams nutzen es schon
Eine Befragung der Berner Fachhochschule unter 282 Fachpersonen der Sozialen Arbeit in der Schweiz (April bis Juli 2026, keine repräsentative Stichprobe) ergab: 44 Prozent nutzen KI gelegentlich, 37 Prozent regelmäßig – am häufigsten kostenlose Internet-Chatbots. Eine weitere BFH-Veröffentlichung beschreibt, dass Fachkräfte für Aktennotizen auf nicht freigegebene KI-Werkzeuge und Diktier-Apps auf privaten Geräten zurückgreifen, also auf Schatten-IT.
Für deutsche Träger gibt es wenig belastbare Zahlen, aber wenig Grund zur Annahme, dass es hier anders ist. Die Motive sind nachvollziehbar: Dokumentation kostet Zeit, und ein Chatbot formuliert schnell. Das Problem liegt nicht in der Absicht, sondern darin, welche Daten dabei wohin gelangen.
Warum Falldaten in öffentliche Chatbots tabu sind
Wer eine Fallnotiz mit Namen, Alter, Schule oder Familienkonstellation in einen öffentlichen Chatbot kopiert, übermittelt personenbezogene Daten an ein fremdes Unternehmen. Mehrere Regeln stehen dem entgegen:
- Kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung: Ein Dienstleister darf personenbezogene Daten im Auftrag nur auf Grundlage eines Vertrags nach Art. 28 DSGVO verarbeiten. Mit einem privaten Konto schließt der Träger keinen solchen Vertrag.
- Zweck und Speicherung beim Anbieter: Bei Verbraucher-Versionen öffentlicher Chatbots können Eingaben je nach Einstellung gespeichert und für die Weiterentwicklung der Modelle genutzt werden. Der Träger verliert damit die Kontrolle über die Daten.
- Besondere Kategorien: Falldaten enthalten oft Gesundheitsdaten oder Angaben zum Sexualleben, die nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt sind.
- Schweigepflicht: Für staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen kann die Eingabe ein unbefugtes Offenbaren nach § 203 StGB sein.
- Sozialgeheimnis und Vertrauensschutz: Das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und der besondere Schutz anvertrauter Daten nach § 65 SGB VIII gelten über § 61 Abs. 3 SGB VIII in entsprechender Weise auch für freie Träger.
- Drittland: Viele Anbieter verarbeiten Daten auch außerhalb der EU; dafür gelten zusätzliche Anforderungen.
Reicht Anonymisieren?
Die naheliegende Idee: Namen weglassen, dann ist es anonym. Leider ist das in der Jugendhilfe selten so. Anonym im Sinne der DSGVO sind Daten erst, wenn sich die Person mit vernünftigem Aufwand nicht mehr identifizieren lässt. Wer „Familie mit drei Kindern, Vater seit März in Haft, älteste Tochter (14) besucht die einzige Gesamtschule im Ort“ schreibt, hat keinen Namen genannt – im Landkreis weiß trotzdem mancher, um wen es geht.
Ersetzen Sie Namen durch Platzhalter, sind die Daten pseudonymisiert, nicht anonymisiert. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, die DSGVO gilt weiter. Pseudonymisierung senkt das Risiko, ersetzt aber weder Vertrag noch Rechtsgrundlage.
Ein Test in drei Fragen
Bevor ein Text mit Fallbezug ein freigegebenes Werkzeug verlässt, prüfen Sie:
- Könnte jemand aus dem Umfeld der Familie – Nachbarn, Schule, Jugendamt – die Person erkennen?
- Enthält der Text seltene Merkmale: Krankheiten, Ereignisse, Orte, Berufe, Daten?
- Würde die Familie zustimmen, wenn Sie sie fragten?
Erlaubte Nutzung ohne Personenbezug
Öffentliche KI-Werkzeuge sind nicht grundsätzlich verboten – nur nicht für Falldaten. Ohne jeden Personenbezug können sie in der Arbeit durchaus helfen, sofern der Träger ihre Nutzung erlaubt:
- Methoden und Ideen: „Welche Methoden eignen sich, um mit Jugendlichen über Zukunftsplanung zu sprechen?“
- Vorlagen: eine Gliederung für einen Elternabend oder ein Gruppenangebot.
- Formulierungshilfen ohne Fallbezug: „Formuliere wertschätzende Alternativen zu ‚unzuverlässig‘.“
- Leichte Sprache für allgemeine Informationen, etwa eine Erklärung, was ein Hilfeplangespräch ist.
- Recherche als Einstieg – mit Prüfung jeder Aussage an einer verlässlichen Quelle.
Wenn Falldaten schon im Chatbot gelandet sind
Ist es bereits passiert, hilft kein Verschweigen. Eine Eingabe von Falldaten in einen nicht freigegebenen Dienst kann eine Datenschutzverletzung sein. Ob sie meldepflichtig ist, beurteilt der Träger als Verantwortlicher – nach Art. 33 DSGVO muss eine meldepflichtige Verletzung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Gehen Sie deshalb so vor:
- Leitung und Datenschutzbeauftragte sofort informieren – je früher, desto mehr Handlungsspielraum.
- Festhalten, welche Daten wann in welchen Dienst gelangt sind und mit welchem Konto.
- Soweit möglich den Verlauf im Dienst löschen und die Nutzung der Eingaben für Training in den Einstellungen abschalten.
- Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte prüft das Risiko und eine mögliche Meldung an die Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls die Information der Betroffenen.
- Im Team ohne Schuldzuweisung besprechen, warum es passiert ist – meist fehlt ein freigegebenes Werkzeug oder eine klare Regel.
Muster-Richtlinie für freie Träger
Ein Verbot ohne Alternative verlagert die Nutzung in die Unsichtbarkeit. Die Datenschutzkonferenz empfiehlt Verantwortlichen, interne Regeln zu treffen, betriebliche statt privater Konten bereitzustellen und Beschäftigte zu sensibilisieren. Die folgenden zehn Regeln sind ein Ausgangspunkt – passen Sie sie mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten und der Mitarbeitervertretung an. Eine Druckfassung finden Sie am Ende des Artikels.
- Für Falldaten sind nur die vom Träger freigegebenen Werkzeuge erlaubt; die Liste führt die Leitung.
- In nicht freigegebene KI-Werkzeuge gelangen keine Namen, Adressen, Geburtsdaten, Fallnummern oder Fallschilderungen – auch nicht ohne Namen.
- Als anvertraut nach § 65 SGB VIII geltende Inhalte werden in keine KI eingegeben.
- Für dienstliche Zwecke werden keine privaten Konten oder Geräte genutzt.
- Gespräche mit Familien werden nicht aufgezeichnet; dokumentiert wird nach dem Termin.
- Jeder KI-Text wird vor der Verwendung vollständig geprüft; die Verantwortung bleibt bei der Fachkraft.
- Fachliche Einschätzungen, Gefährdungseinschätzungen und Empfehlungen schreibt immer ein Mensch.
- Fakten aus KI-Antworten werden an verlässlichen Quellen geprüft.
- Fragen und Unsicherheiten gehen an Leitung oder Datenschutzbeauftragte, nicht an den Chatbot.
- Die Richtlinie wird jährlich und bei neuen Werkzeugen überprüft; neue Mitarbeitende werden eingewiesen.
Die Alternative: Fachsoftware mit Vertrag und Freigabe
Der Bedarf hinter der Schatten-IT ist echt: Fachkräfte wollen schneller dokumentieren. Die nachhaltige Lösung ist ein Werkzeug, das diesen Bedarf innerhalb der rechtlichen Grenzen erfüllt. Prüfen Sie dabei: Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit benannten Unterauftragsverarbeitern? Werden Ihre Daten zum Training verwendet? Muss jeder Entwurf freigegeben werden? Sind anvertraute Inhalte ausgeschlossen? Ist nachvollziehbar, woher jeder Satz stammt? Einen ausführlichen Überblick zu Chancen, Grenzen und Rechtsrahmen gibt der Artikel KI in der Sozialen Arbeit.
In Ormisi diktieren Fachkräfte nach dem Termin, die KI erstellt einen Entwurf, und jeder KI-Entwurf braucht die Freigabe der Fachkraft. Die Verarbeitung läuft über Auftragsverarbeiter mit AV-Vertrag, wir verwenden Ihre Daten nicht zum Training von KI-Modellen, und als anvertraut gekennzeichnete Inhalte (§ 65 SGB VIII) werden nicht von der KI verarbeitet.
Grundlagen zum Umgang mit Sozialdaten bei freien Trägern erklärt der Artikel Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe.
Muster-Richtlinie KI-Nutzung im Träger
Ausgangspunkt für eine interne Richtlinie. Mit Datenschutzbeauftragter oder Datenschutzbeauftragtem und Mitarbeitervertretung anpassen.
Freigegebene Werkzeuge
- Für Falldaten freigegeben: ______________________
- Ohne Personenbezug erlaubt: ______________________
- Verantwortlich für die Liste: ______
Zehn Regeln
- 1. Falldaten nur in freigegebenen Werkzeugen
- 2. Keine Namen, Adressen, Geburtsdaten, Fallnummern oder Fallschilderungen in andere KI-Werkzeuge
- 3. Anvertraute Inhalte (§ 65 SGB VIII) nie in eine KI
- 4. Keine privaten Konten oder Geräte für dienstliche Zwecke
- 5. Keine Aufzeichnung von Gesprächen mit Familien
- 6. Jeden KI-Text vollständig prüfen und verantworten
- 7. Einschätzungen und Empfehlungen schreibt ein Mensch
- 8. Fakten an verlässlichen Quellen prüfen
- 9. Fragen an Leitung oder Datenschutzbeauftragte
- 10. Jährliche Überprüfung, Einweisung neuer Mitarbeitender
Kenntnisnahme
- Name: ______________________
- Datum: ______
- Unterschrift: ______________________
Häufige Fragen
Darf ich Fallnotizen in ChatGPT eingeben?
Nein, nicht in ein privates oder vom Träger nicht freigegebenes Konto. Ohne Vertrag zur Auftragsverarbeitung, Rechtsgrundlage und Geheimhaltungsverpflichtung verstößt das in aller Regel gegen Datenschutzrecht und kann für Berufsgeheimnisträger strafbar sein. Nutzen Sie nur Werkzeuge, die Ihr Träger für Falldaten freigegeben hat.
Ist anonymisierter Text unbedenklich?
Nur wenn er wirklich anonym ist, also niemand die Person mit vernünftigem Aufwand erkennen kann. In der Jugendhilfe reichen dafür oft schon wenige Details wie Alter, Ort und ein besonderes Ereignis. Text mit Platzhaltern statt Namen ist pseudonymisiert und bleibt personenbezogen.
Braucht der Träger eine KI-Richtlinie?
Sie ist dringend zu empfehlen. Die Datenschutzkonferenz rät Verantwortlichen, interne Regeln zu treffen und Beschäftigte zu sensibilisieren. Außerdem müssen Träger als Betreiber von KI-Systemen nach Art. 4 KI-Verordnung Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals ergreifen – eine Richtlinie mit Einweisung ist ein guter Baustein dafür.
Darf ich ChatGPT für allgemeine Texte nutzen?
Wenn Ihr Träger es erlaubt und kein Personenbezug besteht, ja – etwa für Methodenideen, Gliederungen oder Formulierungshilfen ohne Fallbezug. Prüfen Sie Fakten aus KI-Antworten immer an einer verlässlichen Quelle.
Quellen
Primärquellen, abgerufen zum Stand des Artikels. Keine Rechtsberatung.
- [1]§ 35 SGB I – Sozialgeheimnis · Bundesministerium der Justiz
- [2]§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen · Bundesministerium der Justiz
- [3]Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter · dsgvo-gesetz.de (Textwiedergabe)
- [4]Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz (06.05.2024) · Datenschutzkonferenz (DSK)
- [5]KI in der Sozialen Arbeit: Wo stehen wir? (15.09.2026) · Berner Fachhochschule, Departement Soziale Arbeit
- [6]§ 65 SGB VIII – Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe · Bundesministerium der Justiz
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