Glossar · § 25 SGB X; Art. 15 DSGVO
Akteneinsicht
Recht der Beteiligten, die ihr Verfahren betreffenden Akten einzusehen (§ 25 SGB X); daneben steht das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.
Was bedeutet „Akteneinsicht“?
Im Verwaltungsverfahren des Jugendamts hat die Behörde den Beteiligten nach § 25 SGB X Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ausnahmen gelten unter anderem, soweit Vorgänge wegen berechtigter Interessen anderer Beteiligter oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Bei Gesundheitsangaben kann die Einsicht durch einen Arzt oder geeignete Bedienstete vermittelt werden.
Unabhängig davon hat jede Person nach Art. 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten Daten – auch gegenüber freien Trägern. Für die Dokumentation folgt daraus: Schreiben Sie so, dass Sie jeden Satz der betroffenen Familie erklären könnten. Angaben über Dritte und anvertraute Informationen anderer Personen sind bei einer Auskunft zu schützen; legen Sie das Verfahren für Auskunftsersuchen im Träger fest.
Auch: Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO
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Verwandte Begriffe
Quellen
- § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte · Bundesministerium der Justiz