Glossar · § 65 SGB VIII
Anvertraute Daten (§ 65)
Daten, die einer Fachkraft zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden; Weitergabe nur unter engen Voraussetzungen nach § 65 SGB VIII.
Was bedeutet „Anvertraute Daten“?
§ 65 SGB VIII schützt Informationen besonders, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe „zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut“ worden sind. Sie dürfen nur weitergegeben werden mit Einwilligung der Person, die sie anvertraut hat, oder in den in § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Fällen – etwa an das Familiengericht im Kinderschutz, bei einem Zuständigkeitswechsel wegen Gefährdung, an eine insoweit erfahrene Fachkraft oder unter den Voraussetzungen, unter denen ein Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB befugt wäre.
Dem Wortlaut nach richtet sich § 65 an Mitarbeitende öffentlicher Träger; für freie Träger gilt der Schutz über § 61 Abs. 3 SGB VIII und die Vereinbarungen mit dem Jugendamt mittelbar. In der Praxis sollten anvertraute Inhalte in der Dokumentation gekennzeichnet, nur für die Autorin sichtbar und von Berichten an das Jugendamt ausgenommen sein, solange keine Einwilligung oder gesetzliche Befugnis vorliegt.
Auch: § 65, Vertrauensschutz, anvertraute Informationen
Quellen
- § 65 SGB VIII – Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe · Bundesministerium der Justiz