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Glossar · § 39 Abs. 1 und 3 SGB VIII

Bekleidungsgeld

Leistung für Kleidung junger Menschen in stationären Hilfen – Teil des Unterhalts nach § 39 SGB VIII, Höhe und Form regeln Jugendämter und Vereinbarungen.

Was bedeutet „Bekleidungsgeld“?

Kleidung gehört zum notwendigen Unterhalt, den das Jugendamt nach § 39 Abs. 1 SGB VIII bei Hilfen außerhalb des Elternhauses sicherstellen muss. Anders als der Barbetrag hat das Bekleidungsgeld keine bundesgesetzliche Regelung zur Höhe. Es wird je nach Region als Pauschale im Tagessatz der Einrichtung, als gesonderte monatliche oder jährliche Pauschale oder als Erstausstattung bei Aufnahme mit ergänzenden Beihilfen im Einzelfall gewährt.

Grundlage sind die Entgeltvereinbarungen und die Nebenleistungsrichtlinien der Jugendämter; manche Länder geben Empfehlungen. Für die Einrichtung ist entscheidend, bei jeder Aufnahme zu klären, welche Regel gilt, und Ausgaben je Kind mit Belegen nachzuweisen. Bekleidungsgeld ist in der Regel zweckgebunden und unterscheidet sich damit vom Taschengeld, über das der junge Mensch frei verfügt. Größere Anschaffungen wie Kleidung für besondere Anlässe können zusätzlich als einmalige Beihilfe nach § 39 Abs. 3 SGB VIII beantragt werden.

Auch: Bekleidungspauschale, Kleidergeld

„Bekleidungsgeld“ in der Praxis

Stationäre Jugendhilfe mit Ormisi

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