Taschengeld und Bekleidungsgeld in der Jugendhilfe 2026
Wie viel Taschengeld bekommt ein Kind in der Wohngruppe, wer legt den Betrag fest, und darf eine Einrichtung ihn kürzen? Die Antworten zum Taschengeld in der Jugendhilfe 2026 stehen nicht im Bundesgesetz, sondern in den Festsetzungen der Länder. Dieser Artikel erklärt den rechtlichen Rahmen des Barbetrags nach § 39 SGB VIII, zeigt die aktuellen Sätze aus Sachsen und Rheinland-Pfalz mit Quelle und Stand, grenzt das Bekleidungsgeld ab und beschreibt, wie Auszahlung und Kassenbuch rechtssicher funktionieren.
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Rechtsgrundlage: der Barbetrag nach § 39 SGB VIII
Wird ein Kind oder eine Jugendliche außerhalb des Elternhauses betreut, muss das Jugendamt nach § 39 Abs. 1 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt sicherstellen. Er umfasst den Sachaufwand sowie Pflege und Erziehung. Zu den laufenden Leistungen gehört nach § 39 Abs. 2 SGB VIII „ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen“ – im Alltag schlicht Taschengeld genannt.
Die Höhe legt nicht der Bund fest. Für Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen nach § 34, für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 und für die Eingliederungshilfe in Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde den Betrag fest, gestaffelt nach Altersgruppen. Je nach Land ist das das Landesjugendamt oder – so sieht es die Brandenburger Empfehlung von 2019 vor – das örtliche Jugendamt auf Grundlage einer Landesempfehlung. Für junge Volljährige gilt der Barbetrag über die Hilfe nach § 41 SGB VIII weiter; einige Länder setzen dafür eigene Beträge fest.
Taschengeld 2026: Sätze nach Bundesland
Die folgende Tabelle zeigt nur Länder, deren aktuelle Festsetzung wir im Original geprüft haben. Beträge ändern sich regelmäßig; maßgeblich ist immer die Festsetzung, die am Ort der Einrichtung gilt. Achten Sie auf die Zählweise: Sachsen staffelt „ab vollendetem Lebensjahr“, Rheinland-Pfalz „im Lebensjahr“ mit dem Alter in Klammern. Wir haben beide auf das erreichte Alter umgerechnet.
In Rheinland-Pfalz gilt außerdem ein erhöhter Barbetrag für Jugendliche, die nach neun Schuljahren weiter zur Schule gehen, eine berufsvorbereitende Maßnahme besuchen, einen Freiwilligendienst leisten oder eigenes Ausbildungs- oder Arbeitseinkommen haben: 81,80 Euro mit 15, 99,00 Euro mit 16, 114,80 Euro mit 17 Jahren und 146,40 Euro für Volljährige. Für Sachsen richtet sich der Betrag ab 18 nach § 27b Abs. 2 SGB XII (mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1).
Für alle anderen Länder gilt: Fragen Sie beim Landesjugendamt oder beim belegenden Jugendamt nach der aktuellen Festsetzung. Brandenburg hat 2019 eine Empfehlung an die örtlichen Jugendämter veröffentlicht; die dort genannten Beträge beruhen auf den Regelbedarfen 2019 und sind deshalb nicht mehr als aktueller Stand zu verwenden.
| Alter | Sachsen | RLP |
|---|---|---|
| 4 Jahre | 10,00 | 7,00 |
| 5 Jahre | 13,00 | 9,70 |
| 6 Jahre | 16,00 | 16,00 |
| 7 Jahre | 19,00 | 18,30 |
| 8 Jahre | 22,00 | 20,30 |
| 9 Jahre | 25,00 | 22,00 |
| 10 Jahre | 32,00 | 30,20 |
| 11 Jahre | 35,00 | 33,40 |
| 12 Jahre | 38,00 | 39,30 |
| 13 Jahre | 45,00 | 47,00 |
| 14 Jahre | 62,00 | 63,10 |
| 15 Jahre | 70,00 | 68,60 |
| 16 Jahre | 77,00 | 72,70 |
| 17 Jahre | 95,00 | 80,20 |
| ab 18 | § 27b SGB XII | 88,50 |
Bekleidungsgeld und einmalige Beihilfen
Bekleidungsgeld ist kein Teil des Barbetrags. Kleidung gehört zum notwendigen Unterhalt nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. Wie sie finanziert wird, ist regional sehr verschieden: Manche Entgeltvereinbarungen enthalten eine Bekleidungspauschale im Tagessatz, andere Jugendämter zahlen Bekleidungsgeld gesondert als monatliche oder jährliche Pauschale, wieder andere über eine Erstausstattung bei Aufnahme und Beihilfen im Einzelfall. Feste bundesweite Beträge gibt es nicht.
Daneben erlaubt § 39 Abs. 3 SGB VIII einmalige Beihilfen oder Zuschüsse, etwa bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen. Was darunter fällt – Konfirmation oder Jugendweihe, Klassenfahrt, Führerschein, Erstausstattung der ersten eigenen Wohnung –, regeln die Nebenleistungsrichtlinien der Jugendämter. Klären Sie bei jeder Aufnahme, welche Regel gilt, und halten Sie Bewilligungen und Belege je Kind fest.
- Barbetrag: zur freien Verfügung des jungen Menschen, Höhe vom Land festgesetzt.
- Bekleidungsgeld: für Kleidung, oft zweckgebunden mit Belegpflicht, Höhe nach örtlicher Regel oder Entgeltvereinbarung.
- Einmalige Beihilfen: auf Antrag beim Jugendamt, für besondere Anlässe.
- Leistungen aus dem Entgelt: Freizeit, Schulbedarf, Hygiene, Ausflüge – dafür darf das Taschengeld nicht herangezogen werden.
Auszahlung und Quittierung
Die Landesempfehlungen sind sich in den Grundzügen einig. Rheinland-Pfalz sieht vor, den Barbetrag monatlich ganz oder in angemessenen Teilbeträgen im Voraus bar auszuzahlen. Sachsen empfiehlt, dass Jugendliche in der Regel den Monatsbetrag im Voraus und Kinder angemessene Teilbeträge erhalten; die Höhe der Teilbeträge wird mit dem Kind ausgehandelt. Brandenburg empfiehlt, den Auszahlungsrhythmus – wöchentlich, 14-tägig oder monatlich – in der Hilfeplanung mit dem jungen Menschen zu vereinbaren.
Die Einrichtung führt für jedes Kind ein Barbetragskonto, aus dem Einzahlungen, Auszahlungen und Bestand jederzeit hervorgehen. Jede Auszahlung wird vom jungen Menschen gegengezeichnet. Für Jugendliche ab 14 empfiehlt Sachsen nach Möglichkeit ein eigenes Girokonto; dann sind die Kontobewegungen der Nachweis. Das Landesjugendamt kann die Taschengeldverwaltung im Rahmen der Aufsicht nach § 46 SGB VIII prüfen. Besonderheiten wie eine Kürzung nach einem Vorfall gehören außerdem kurz ins Gruppenbuch.
Bei Aufnahme im laufenden Monat zahlt Sachsen für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags; Brandenburg empfiehlt den vollen Betrag bei Aufnahme bis zum 15. und den halben danach. Verlässt ein Kind die Einrichtung im Lauf des Monats, behält es den im Voraus gezahlten Betrag. Auch im Urlaub und bei Abwesenheiten wird der Barbetrag weitergezahlt. Für Inobhutnahmen nennt Rheinland-Pfalz einen Barbetrag grundsätzlich ab dem siebten Tag, ab dem ersten Tag, wenn eine stationäre Anschlusshilfe von Anfang an geplant ist.
- Barbetragskonto je Kind anlegen: Name, Geburtsdatum, geltende Festsetzung, Auszahlungsrhythmus.
- Monatlich den Anspruch buchen und prüfen, ob eine neue Altersstufe beginnt.
- Auszahlung mit Datum, Betrag und Unterschrift des Kindes festhalten.
- Bei Barkasse: Bestand regelmäßig zu zweit zählen und protokollieren.
- Bei Auszug oder Wechsel: Restbetrag auszahlen, Übergabe dokumentieren.
Taschengeld kürzen als Sanktion?
Nein. Das ist die klarste Aussage aller geprüften Landesempfehlungen. Sachsen hält fest, dass es „nicht statthaft“ ist, das Taschengeld als Sanktionsmittel zu nutzen, indem Regelverstöße mit ganzem oder teilweisem Entzug bestraft werden. Rheinland-Pfalz und Brandenburg formulieren gleich: Einseitige Kürzungen oder der Entzug des Barbetrags sind nicht zulässig.
Anders ist es bei Schäden, die ein Kind verursacht hat. Vorrang hat eine Wiedergutmachung ohne Geld, etwa durch Mithilfe bei der Reparatur. Ist das nicht möglich, darf der Barbetrag nur im Einvernehmen mit dem jungen Menschen für Schadensregulierung, Geldbußen oder andere Verpflichtungen eingesetzt werden – und nur in Teilbeträgen. Sachsen begrenzt den Einsatz auf bis zu ein Drittel des Taschengelds, Brandenburg verlangt, dass mindestens zwei Drittel monatlich erhalten bleiben. Halten Sie das Einvernehmen schriftlich fest.
Ansparen und eigenes Konto
Wer für ein Fahrrad oder ein Handy spart, lernt viel über Geld. Fachkräfte sollen Kinder dabei beraten, aber nicht bestimmen. Angespartes Geld bleibt Eigentum des Kindes und wird im Barbetragskonto als Guthaben geführt oder auf ein eigenes Konto überwiesen. Für ältere Jugendliche ist ein Girokonto zugleich ein Schritt in die Verselbstständigung: Daueraufträge, Kartenzahlung und der Blick auf den Kontostand gehören zu dem, was junge Menschen nach dem Auszug können müssen.
Taschengeld digital verwalten
Papierquittungen in Ordnern sind fehleranfällig: Belege gehen verloren, Altersstufen werden übersehen, und bei der Prüfung muss jemand Monate zusammenrechnen. Ein digitales Kassenbuch je Kind rechnet den Stand automatisch, zeigt anstehende Altersstufen und hält die Bestätigung fest. Was für Medikamente und den Gabenachweis gilt, beschreibt der Artikel Medikamentengabe in der Wohngruppe.
In Ormisi wird jede Auszahlung je Kind mit Betrag, Zweck und Empfangsbestätigung erfasst – per Unterschrift auf dem Tablet oder bestätigt durch eine zweite Fachkraft. Der Stand ist jederzeit nachvollziehbar, auch für die Kollegin aus dem Spätdienst. Mehr zur Software für stationäre Jugendhilfe auf der Produktseite.

Häufige Fragen
Wie viel Taschengeld bekommt ein Kind im Heim 2026?
Das hängt vom Bundesland und vom Alter ab. In Sachsen erhält ein 12-jähriges Kind ab 01.01.2026 monatlich 38,00 Euro, in Rheinland-Pfalz seit 01.10.2025 39,30 Euro. Für andere Länder gilt die Festsetzung der dort zuständigen Behörde; fragen Sie beim Landesjugendamt nach.
Darf Taschengeld als Strafe gekürzt werden?
Nein. Die Landesempfehlungen aus Sachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg halten einseitige Kürzungen oder den Entzug ausdrücklich für unzulässig. Für Schäden darf ein Teil nur im Einvernehmen mit dem jungen Menschen und in Raten eingesetzt werden.
Wer legt die Höhe des Taschengelds fest?
Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII die nach Landesrecht zuständige Behörde, gestaffelt nach Altersgruppen. In Sachsen und Rheinland-Pfalz ist das das Landesjugendamt; in anderen Ländern kann es das örtliche Jugendamt sein.
Gibt es Bekleidungsgeld zusätzlich zum Taschengeld?
Ja, Kleidung ist nicht aus dem Taschengeld zu bezahlen. Ob Bekleidungsgeld als Pauschale im Entgelt steckt oder gesondert gezahlt wird und in welcher Höhe, regeln Entgeltvereinbarung und örtliche Nebenleistungsrichtlinien.
Bekommen junge Volljährige weiter Taschengeld?
Ja, wenn sie Hilfe nach § 41 SGB VIII in einer Einrichtung erhalten. Rheinland-Pfalz setzt dafür 88,50 Euro fest, erhöht 146,40 Euro; Sachsen verweist auf § 27b Abs. 2 SGB XII.
Quellen
Primärquellen, abgerufen zum Stand des Artikels. Keine Rechtsberatung.
- [1]§ 39 SGB VIII – Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen · Bundesministerium der Justiz
- [2]Festsetzung der Höhe des Barbetrages gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII ab 2026 (27.11.2025) · Landesjugendamt Sachsen
- [3]Empfehlung für die Gewährung von Taschengeld in Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht (16.12.2021) · Landesjugendamt Sachsen
- [4]Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung – Festsetzung vom 30.06.2025 · Landesjugendamt Rheinland-Pfalz (LSJV)
- [5]Empfehlung zur Festsetzung der Höhe eines angemessenen Barbetrages (Stand 24.07.2019) · Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
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