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Glossar · §§ 78b, 78c SGB VIII

Entgeltvereinbarung

Vereinbarung zwischen Jugendamt und Träger über die Höhe der Entgelte nach §§ 78b, 78c SGB VIII – neben Leistungs- und Qualitätsvereinbarung.

Ausführlich mit Beispielen und Vorlagen: Entgeltvereinbarung in der Jugendhilfe: ambulant und stationär

Was bedeutet „Entgeltvereinbarung“?

Für stationäre und teilstationäre Leistungen und weitere in § 78a SGB VIII genannte Hilfen übernimmt das Jugendamt das Entgelt nach § 78b nur, wenn mit dem Träger drei Vereinbarungen bestehen: eine Leistungsvereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität, eine Entgeltvereinbarung über die Höhe der Entgelte und eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung. Die Entgelte müssen nach § 78c Abs. 2 leistungsgerecht sein und dem Träger ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten.

Entgeltvereinbarungen werden für einen künftigen Zeitraum geschlossen; nachträgliche Ausgleiche sind nach § 78d nicht zulässig. Kommt keine Einigung zustande, kann die Schiedsstelle nach § 78g angerufen werden. Rahmenverträge auf Landesebene nach § 78f geben Kalkulationsschemata vor. Für ambulante Hilfen außerhalb des § 78a werden Kosten meist nach § 77 vereinbart, häufig als Fachleistungsstundensatz. Wer verhandelt, braucht belastbare Ist-Kosten und eine nachvollziehbare Kalkulation.

Auch: Pflegesatz, Tagessatz, Entgelt

„Entgeltvereinbarung“ in der Praxis

Abrechnung Fachleistungsstunden mit Ormisi

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