Glossar · §§ 78b, 78c SGB VIII
Entgeltvereinbarung
Vereinbarung zwischen Jugendamt und Träger über die Höhe der Entgelte nach §§ 78b, 78c SGB VIII – neben Leistungs- und Qualitätsvereinbarung.
Ausführlich mit Beispielen und Vorlagen: Entgeltvereinbarung in der Jugendhilfe: ambulant und stationär
Was bedeutet „Entgeltvereinbarung“?
Für stationäre und teilstationäre Leistungen und weitere in § 78a SGB VIII genannte Hilfen übernimmt das Jugendamt das Entgelt nach § 78b nur, wenn mit dem Träger drei Vereinbarungen bestehen: eine Leistungsvereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität, eine Entgeltvereinbarung über die Höhe der Entgelte und eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung. Die Entgelte müssen nach § 78c Abs. 2 leistungsgerecht sein und dem Träger ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten.
Entgeltvereinbarungen werden für einen künftigen Zeitraum geschlossen; nachträgliche Ausgleiche sind nach § 78d nicht zulässig. Kommt keine Einigung zustande, kann die Schiedsstelle nach § 78g angerufen werden. Rahmenverträge auf Landesebene nach § 78f geben Kalkulationsschemata vor. Für ambulante Hilfen außerhalb des § 78a werden Kosten meist nach § 77 vereinbart, häufig als Fachleistungsstundensatz. Wer verhandelt, braucht belastbare Ist-Kosten und eine nachvollziehbare Kalkulation.
Auch: Pflegesatz, Tagessatz, Entgelt
„Entgeltvereinbarung“ in der Praxis
- Entgeltvereinbarung in der Jugendhilfe: ambulant und stationär
Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach §§ 77 und 78a ff. SGB VIII: Unterschiede, Inhalte und Vorbereitung der Verhandlung.
- Fachleistungsstunde berechnen: Formel, Beispiel und Kalkulationsblatt
Fachleistungsstunde berechnen: Personalkosten, Nettojahresarbeitszeit, Divisor, Overhead und Auslastung – mit Formel, Rechenbeispiel und Kalkulationsblatt.
- Was kostet Jugendhilfe-Software? Preismodelle und Gesamtkosten
Kosten einer Jugendhilfe-Software: Preismodelle pro Nutzer, Platz oder Klient, Einrichtung, versteckte Kosten und eine Beispielrechnung über drei Jahre.
Quellen
- § 78b SGB VIII – Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts · Bundesministerium der Justiz
- § 78c SGB VIII – Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen · Bundesministerium der Justiz