Glossar · § 39 Abs. 2 SGB VIII
Barbetrag (Taschengeld)
Angemessener Betrag zur persönlichen Verfügung junger Menschen in Heimerziehung nach § 39 Abs. 2 SGB VIII; die Höhe setzen die Länder fest.
Was bedeutet „Barbetrag“?
Bei Hilfen außerhalb des Elternhauses gehört zum notwendigen Unterhalt nach § 39 Abs. 2 SGB VIII auch „ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen“. In Heimerziehung (§ 34), intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35) und stationärer Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 2 Nr. 4) setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Höhe fest, gestaffelt nach Altersgruppen. Die Beträge unterscheiden sich deshalb von Land zu Land und werden regelmäßig angepasst.
Der Barbetrag ist ein Anspruch des jungen Menschen. Die Landesempfehlungen sind sich einig, dass er nicht als Sanktion gekürzt oder entzogen werden darf und nicht für Ausgaben herangezogen werden darf, die das Entgelt der Einrichtung abdeckt. Die Einrichtung führt je Kind ein Barbetragskonto; Auszahlungen werden vom jungen Menschen gegengezeichnet. Für Schäden darf ein Teil nur im Einvernehmen und in Raten eingesetzt werden.
Auch: Taschengeld, Barbetrag zur persönlichen Verfügung
„Barbetrag“ in der Praxis
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Verwandte Begriffe
Quellen
- § 39 SGB VIII – Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen · Bundesministerium der Justiz