Glossar · § 4 KKG
Berufsgeheimnisträger (KKG)
Regelung in § 4 KKG, wann u. a. Ärztinnen, Lehrkräfte und anerkannte Sozialarbeiter bei Kindeswohlgefährdung beraten werden und Daten übermitteln dürfen.
Was bedeutet „Berufsgeheimnisträger“?
§ 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) richtet sich an Berufsgruppen, die einer Schweigepflicht unterliegen: unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Berufspsychologen, Erziehungs- und Suchtberaterinnen, staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen sowie Lehrkräfte an öffentlichen und anerkannten privaten Schulen. Werden ihnen in Ausübung ihres Berufs gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung bekannt, sollen sie die Situation zunächst mit dem Kind und den Erziehungsberechtigten erörtern und auf Hilfen hinwirken, soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird.
Zur Einschätzung haben sie Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft und dürfen dafür pseudonymisierte Daten übermitteln. Halten sie ein Tätigwerden des Jugendamts für erforderlich, sind sie befugt, es zu informieren; die Betroffenen sind vorab darauf hinzuweisen, es sei denn, das gefährdet den Schutz. Für Fachkräfte freier Träger der Jugendhilfe gilt daneben vorrangig das Verfahren nach § 8a Abs. 4 SGB VIII.
Auch: § 4 KKG, Geheimnisträger
„Berufsgeheimnisträger“ in der Praxis
- § 8a SGB VIII: Der Schutzauftrag aus Sicht freier Träger
Was § 8a SGB VIII von freien Trägern verlangt: gewichtige Anhaltspunkte, Gefährdungseinschätzung, insoweit erfahrene Fachkraft, Mitteilung ans Jugendamt.
- Mitteilung ans Jugendamt nach § 8a: Wann, wie, was hinein gehört
Wann freie Träger das Jugendamt nach § 8a Abs. 4 informieren, was in die Mitteilung gehört, wie Eltern einbezogen werden – mit Checkliste.
- Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe: Was freie Träger wissen müssen
Sozialdatenschutz für freie Träger der Jugendhilfe: §§ 61–65 SGB VIII, Sozialgeheimnis, Schweigepflicht, anvertraute Daten und Weitergabe ans Jugendamt.
Quellen
- § 4 KKG – Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung · Bundesministerium der Justiz