Glossar · § 203 StGB
Schweigepflicht (§ 203 StGB)
Strafbewehrte Pflicht u. a. staatlich anerkannter Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren.
Was bedeutet „Schweigepflicht“?
Nach § 203 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in einer bestimmten beruflichen Rolle anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist. Zu den genannten Berufen gehören neben Ärzten und Psychologen auch Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater sowie staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen. Die Schweigepflicht gilt gegenüber Kolleginnen anderer Teams ebenso wie gegenüber Behörden und Angehörigen.
Befugt ist eine Offenbarung insbesondere mit Einwilligung der betroffenen Person, aufgrund einer gesetzlichen Befugnis – etwa § 4 KKG oder § 8a SGB VIII im Kinderschutz – oder im rechtfertigenden Notstand. Seit 2017 erlaubt § 203 Abs. 3 StGB außerdem, Geheimnisse gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen wie IT-Dienstleistern offenzulegen, soweit das erforderlich ist und diese zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Für Träger bedeutet das: Verschwiegenheitsverpflichtung im Vertrag mit Software-Anbietern.
Auch: Verschwiegenheitspflicht, § 203
Quellen
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen · Bundesministerium der Justiz