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Glossar · § 8a Abs. 4, § 8b SGB VIII

Insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa)

Im Kinderschutz qualifizierte Fachkraft, die Träger bei der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII berät – ohne Fallverantwortung.

Ausführlich mit Beispielen und Vorlagen: Insoweit erfahrene Fachkraft (ieF): Aufgaben, Hinzuziehung, Dokumentation

Was bedeutet „Insoweit erfahrene Fachkraft“?

Die insoweit erfahrene Fachkraft berät Fachkräfte freier Träger, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Sie bringt Erfahrung im Kinderschutz und eine distanzierte Außensicht ein; die Verantwortung für den Fall bleibt beim Träger.

Die Beratung erfolgt in der Regel mit pseudonymisierten Daten. Nach § 8b SGB VIII haben auch Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern stehen, gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf eine solche Beratung.

Den Anspruch auf diese Beratung regelt § 8b Abs. 1 SGB VIII: Personen, die beruflich mit Kindern oder Jugendlichen in Kontakt stehen, können sie bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe verlangen. Für Fachkräfte freier Träger ist die Hinzuziehung über § 8a Abs. 4 SGB VIII vorgeschrieben. Die Beratung erfolgt in der Regel pseudonymisiert; die Verantwortung für die Einschätzung und das weitere Vorgehen bleibt beim fallführenden Team.

Auch: InsoFa, ieF, Kinderschutzfachkraft

„Insoweit erfahrene Fachkraft“ in der Praxis

Ambulante Jugendhilfe mit Ormisi

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