Glossar · § 5 SGB VIII
Wunsch- und Wahlrecht
Recht der Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche zur Hilfe zu äußern.
Was bedeutet „Wunsch- und Wahlrecht“?
§ 5 SGB VIII gibt Leistungsberechtigten das Recht, „zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern“. Das Jugendamt muss auf dieses Recht hinweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
Eine Einschränkung gilt für stationäre und vergleichbare Leistungen nach § 78a SGB VIII: Wünscht jemand eine Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn das im Einzelfall oder nach dem Hilfeplan geboten ist. Für freie Träger ist das Wunsch- und Wahlrecht der Grund, warum Konzeption, Erreichbarkeit und ein klarer Auftritt zählen: Familien und junge Menschen sollen sich bewusst für ein Angebot entscheiden können. Das Wahlrecht ist Teil der Beteiligung im Hilfeplanverfahren.
„Wunsch- und Wahlrecht“ in der Praxis
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Verwandte Begriffe
Quellen
- § 5 SGB VIII – Wunsch- und Wahlrecht · Bundesministerium der Justiz