Glossar · §§ 78b, 78c SGB VIII
Leistungsvereinbarung
Vereinbarung nach §§ 78b, 78c SGB VIII über Inhalt, Umfang und Qualität einer Leistung, betriebsnotwendige Ausstattung und Personal.
Was bedeutet „Leistungsvereinbarung“?
Die Leistungsvereinbarung beschreibt, was eine Einrichtung oder ein Dienst leistet. Nach § 78c Abs. 1 SGB VIII legt sie die wesentlichen Leistungsmerkmale fest, insbesondere Art, Ziel und Qualität des Angebots, den zu betreuenden Personenkreis, die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung, die Qualifikation des Personals und die betriebsnotwendigen Anlagen. Sie ist Grundlage der Entgeltvereinbarung: Bezahlt wird, was als Leistung vereinbart ist.
In der Praxis besteht die Leistungsvereinbarung meist aus einer Leistungsbeschreibung nach dem Muster des Landesrahmenvertrags. Für Einrichtungen sollte sie zur Konzeption passen, die der Betriebserlaubnis zugrunde liegt; Abweichungen – etwa beim Personalschlüssel – führen sonst zu Problemen bei Aufsicht und Abrechnung. Ändert sich das Angebot wesentlich, etwa durch eine neue Zielgruppe, ist die Leistungsvereinbarung neu zu verhandeln. Die Leistungsvereinbarung ist damit auch ein Prüfmaßstab bei Qualitätsdialogen.
Auch: Leistungsbeschreibung
„Leistungsvereinbarung“ in der Praxis
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Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach §§ 77 und 78a ff. SGB VIII: Unterschiede, Inhalte und Vorbereitung der Verhandlung.
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Verwandte Begriffe
Quellen
- § 78c SGB VIII – Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen · Bundesministerium der Justiz