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Glossar · § 8a SGB VIII

Gewichtige Anhaltspunkte

Konkrete Hinweise auf Handlungen oder Lebensumstände, die das Wohl eines Kindes gefährden können – sie lösen die Gefährdungseinschätzung nach § 8a aus.

Was bedeutet „Gewichtige Anhaltspunkte“?

„Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“ sind die Schwelle, ab der § 8a SGB VIII Jugendamt und – über Vereinbarungen – freie Träger zum Handeln verpflichtet. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Gemeint sind konkrete Hinweise, also Beobachtungen, Aussagen oder Informationen, nicht bloß ein unbestimmtes Gefühl oder allgemeine Risikofaktoren.

Beispiele sind sichtbare Verletzungen ohne plausible Erklärung, Aussagen eines Kindes über Gewalt, eine wiederholt fehlende Grundversorgung oder akute Suchtmittelintoxikation einer Betreuungsperson. Viele Träger arbeiten mit Indikatorenlisten der Jugendämter, die aber eine fachliche Einschätzung nicht ersetzen. Werden gewichtige Anhaltspunkte bekannt, folgt die Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und beim freien Träger unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Dokumentieren Sie die Anhaltspunkte beschreibend, datiert und mit Quelle. So bleibt später nachvollziehbar, worauf die Einschätzung beruhte.

„Gewichtige Anhaltspunkte“ in der Praxis

Quellen

Ambulante Jugendhilfe mit Ormisi

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