Glossar · § 42 SGB VIII
Inobhutnahme
Vorläufige Schutzmaßnahme des Jugendamts nach § 42 SGB VIII – auf Bitte des Kindes, bei dringender Gefahr oder nach unbegleiteter Einreise.
Ausführlich mit Beispielen und Vorlagen: Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII: Ablauf und Dokumentation in der Einrichtung
Was bedeutet „Inobhutnahme“?
Nach § 42 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn der junge Mensch darum bittet, wenn eine dringende Gefahr für sein Wohl dies erfordert und die Sorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder wenn ein ausländisches Kind unbegleitet einreist. Die Inobhutnahme umfasst die vorläufige Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform.
Das Jugendamt klärt das Kind auf, ermöglicht die Benachrichtigung einer Vertrauensperson, unterrichtet die Eltern und schätzt mit ihnen das Gefährdungsrisiko ein. Widersprechen sie, gibt es das Kind zurück oder ruft das Familiengericht an. Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe an die Sorgeberechtigten oder der Entscheidung über eine Hilfe; eine Höchstdauer nennt das Gesetz nicht. Aufnehmende Einrichtungen – Inobhutnahmestellen, Bereitschaftspflege, Wohngruppen – sichern Schutz, Versorgung und eine sorgfältige Dokumentation.
Auch: ION, Inobhutnahmestelle, Krisenunterbringung
„Inobhutnahme“ in der Praxis
- Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII: Ablauf und Dokumentation in der Einrichtung
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII aus Sicht der aufnehmenden Einrichtung: Aufnahme, Information der Eltern, Dauer, Übergänge und Dokumentation.
- § 8a SGB VIII: Der Schutzauftrag aus Sicht freier Träger
Was § 8a SGB VIII von freien Trägern verlangt: gewichtige Anhaltspunkte, Gefährdungseinschätzung, insoweit erfahrene Fachkraft, Mitteilung ans Jugendamt.
- Meldepflicht nach § 47 SGB VIII: Was Einrichtungen melden müssen
Meldepflicht nach § 47 SGB VIII für Einrichtungen der Jugendhilfe: meldepflichtige Ereignisse, Fristen, Inhalt der Meldung und Abgrenzung zu § 8a.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 42 SGB VIII – Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen · Bundesministerium der Justiz