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Glossar · § 45 SGB VIII

Betriebserlaubnis

Erlaubnis nach § 45 SGB VIII, ohne die eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nicht betrieben werden darf; setzt ein Gewaltschutzkonzept voraus.

Ausführlich mit Beispielen und Vorlagen: Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII: Voraussetzungen, Unterlagen, Aufsicht

Was bedeutet „Betriebserlaubnis“?

Wer eine Einrichtung im Sinne von § 45a SGB VIII betreibt, braucht nach § 45 SGB VIII eine Erlaubnis. Sie ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Träger zuverlässig ist, die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt, Integration und Gesundheit unterstützt und ein Konzept zum Schutz vor Gewalt sowie Verfahren der Beteiligung und Beschwerde gewährleistet.

Zuständig ist meist das Landesjugendamt als Betriebserlaubnisbehörde, umgangssprachlich die Heimaufsicht. Mit dem Antrag legt der Träger eine Konzeption vor, die auch Qualitätsentwicklung und Aktenführung beschreibt, und weist nach, dass Ausbildungsnachweise und Führungszeugnisse geprüft werden. Nach der Erteilung prüft die Behörde nach § 46 vor Ort und nach Aktenlage, und der Träger hat die Melde- und Dokumentationspflichten nach § 47 zu erfüllen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen und bei Gefährdung des Kindeswohls aufgehoben werden.

Auch: Heimaufsicht, Erlaubnis nach § 45, BE

„Betriebserlaubnis“ in der Praxis

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