Glossar · § 41a SGB VIII
Nachbetreuung
Beratung und Unterstützung junger Volljähriger nach Ende der Hilfe in einem notwendigen Umfang und angemessenen Zeitraum (§ 41a SGB VIII).
Was bedeutet „Nachbetreuung“?
Seit 2021 haben junge Volljährige nach § 41a SGB VIII Anspruch darauf, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt zu werden – in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form. Damit soll der oft abrupte Übergang aus der Jugendhilfe abgefedert werden.
Zeitraum und Umfang der Nachbetreuung sollen in dem Hilfeplan dokumentiert werden, der die Beendigung der Hilfe feststellt, und regelmäßig überprüft werden. Das Jugendamt soll dazu in regelmäßigen Abständen Kontakt zum jungen Menschen aufnehmen. In der Praxis übernehmen häufig die bisherigen Bezugsbetreuer des Trägers einzelne Kontakte, etwa bei Post von Behörden, Wohnungsproblemen oder Ausbildungsfragen. Wie diese Leistungen finanziert werden, ist regional unterschiedlich und sollte im Hilfeplan geklärt werden. Ein guter Abschlussbericht hält fest, wer nach dem Hilfeende ansprechbar bleibt.
„Nachbetreuung“ in der Praxis
- Verselbständigung in der Jugendhilfe: Übergänge nach §§ 41, 41a SGB VIII gestalten
Verselbständigung in der Jugendhilfe planen: Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung nach § 41a, Übergangsplanung und Checkliste für Careleaver.
- Abschlussbericht und Zwischenbericht in der Jugendhilfe
Abschluss- und Zwischenbericht in der Jugendhilfe: Wann sie fällig sind, was hineingehört und wie Sie Übergänge sauber dokumentieren. Mit Vorlage.
- Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII: Ablauf und Rollen
Das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII Schritt für Schritt: Antrag, Fachteam, Hilfeplan, Fortschreibung, Perspektivklärung und die Rolle freier Träger.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 41a SGB VIII – Nachbetreuung · Bundesministerium der Justiz