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Glossar · § 41a SGB VIII

Nachbetreuung

Beratung und Unterstützung junger Volljähriger nach Ende der Hilfe in einem notwendigen Umfang und angemessenen Zeitraum (§ 41a SGB VIII).

Was bedeutet „Nachbetreuung“?

Seit 2021 haben junge Volljährige nach § 41a SGB VIII Anspruch darauf, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt zu werden – in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form. Damit soll der oft abrupte Übergang aus der Jugendhilfe abgefedert werden.

Zeitraum und Umfang der Nachbetreuung sollen in dem Hilfeplan dokumentiert werden, der die Beendigung der Hilfe feststellt, und regelmäßig überprüft werden. Das Jugendamt soll dazu in regelmäßigen Abständen Kontakt zum jungen Menschen aufnehmen. In der Praxis übernehmen häufig die bisherigen Bezugsbetreuer des Trägers einzelne Kontakte, etwa bei Post von Behörden, Wohnungsproblemen oder Ausbildungsfragen. Wie diese Leistungen finanziert werden, ist regional unterschiedlich und sollte im Hilfeplan geklärt werden. Ein guter Abschlussbericht hält fest, wer nach dem Hilfeende ansprechbar bleibt.

„Nachbetreuung“ in der Praxis

Quellen

Stationäre Jugendhilfe mit Ormisi

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