Glossar · §§ 41, 41a SGB VIII
Careleaver
Junge Menschen, die einen Teil ihres Lebens in stationärer Jugendhilfe oder Pflegefamilien verbracht haben und den Übergang in ein eigenständiges Leben bewältigen.
Was bedeutet „Careleaver“?
Als Careleaver werden junge Menschen bezeichnet, die in Wohngruppen, betreuten Wohnformen oder Pflegefamilien aufgewachsen sind und diese „Care“ verlassen. Der Begriff stammt aus der internationalen Fachdiskussion und ist kein Rechtsbegriff. Careleaver müssen oft früher und mit weniger familiärem Rückhalt selbständig werden als Gleichaltrige: Wohnung, Ausbildung, Finanzen und Behördenpost kommen gleichzeitig.
Rechtlich stützen sich ihre Ansprüche vor allem auf die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 und die Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII; bei absehbarem Wechsel in andere Leistungssysteme gilt § 36b. Für Fachkräfte heißt Verselbstständigung, früh zu üben: eigenes Konto, Umgang mit Geld, Anträge, Haushalt. Fachverbände und Selbstvertretungen von Careleavern weisen darauf hin, dass Beziehungen über das Hilfeende hinaus eine wichtige Ressource sind. Einrichtungen können das unterstützen, indem sie Kontaktangebote nach dem Auszug konzeptionell verankern.
Auch: Care Leaver, Verselbstständigung
Quellen
- § 41a SGB VIII – Nachbetreuung · Bundesministerium der Justiz
- § 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige · Bundesministerium der Justiz