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Glossar · § 41 SGB VIII

Hilfe für junge Volljährige

Hilfe nach § 41 SGB VIII für junge Menschen ab 18, solange ihre Entwicklung eine selbstbestimmte Lebensführung nicht gewährleistet – in der Regel bis 21.

Was bedeutet „Hilfe für junge Volljährige“?

Nach § 41 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, „wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet“. Die Hilfe wird in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und soll in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung schließt eine erneute Hilfe nicht aus.

Ausgestaltet wird sie wie die Hilfe zur Erziehung – ambulant, in betreuten Wohnformen oder in der Wohngruppe –, wobei der junge Volljährige selbst Antragsteller und Beteiligter im Hilfeplan ist. Soll die Hilfe enden, prüft das Jugendamt ab einem Jahr vorher, ob ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt. Nach dem Ende besteht Anspruch auf Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII.

Auch: § 41, Volljährigenhilfe

„Hilfe für junge Volljährige“ in der Praxis

Quellen

Stationäre Jugendhilfe mit Ormisi

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