Glossar · § 41 SGB VIII
Hilfe für junge Volljährige
Hilfe nach § 41 SGB VIII für junge Menschen ab 18, solange ihre Entwicklung eine selbstbestimmte Lebensführung nicht gewährleistet – in der Regel bis 21.
Was bedeutet „Hilfe für junge Volljährige“?
Nach § 41 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, „wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet“. Die Hilfe wird in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und soll in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung schließt eine erneute Hilfe nicht aus.
Ausgestaltet wird sie wie die Hilfe zur Erziehung – ambulant, in betreuten Wohnformen oder in der Wohngruppe –, wobei der junge Volljährige selbst Antragsteller und Beteiligter im Hilfeplan ist. Soll die Hilfe enden, prüft das Jugendamt ab einem Jahr vorher, ob ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt. Nach dem Ende besteht Anspruch auf Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII.
Auch: § 41, Volljährigenhilfe
„Hilfe für junge Volljährige“ in der Praxis
- Verselbständigung in der Jugendhilfe: Übergänge nach §§ 41, 41a SGB VIII gestalten
Verselbständigung in der Jugendhilfe planen: Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung nach § 41a, Übergangsplanung und Checkliste für Careleaver.
- Abschlussbericht und Zwischenbericht in der Jugendhilfe
Abschluss- und Zwischenbericht in der Jugendhilfe: Wann sie fällig sind, was hineingehört und wie Sie Übergänge sauber dokumentieren. Mit Vorlage.
- Hilfeplanziele formulieren: Methode und 25 Beispiele
Hilfeplanziele so formulieren, dass sie überprüfbar sind: Richtziel, Handlungsziel, Teilziel, SMART-Kriterien und 25 Beispiele aus ambulant und stationär.
- Taschengeld und Bekleidungsgeld in der Jugendhilfe 2026
Barbetrag (Taschengeld) und Bekleidungsgeld in der Jugendhilfe 2026: § 39 SGB VIII, Sätze aus Sachsen und RLP mit Quelle, Auszahlung, Kassenbuch.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige · Bundesministerium der Justiz