Glossar · § 37c SGB VIII
Perspektivklärung
Bei Hilfen außerhalb der Familie nach § 37c SGB VIII zu klärende Frage, ob eine Rückkehr möglich ist oder eine andere dauerhafte Perspektive entsteht.
Was bedeutet „Perspektivklärung“?
Bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie ist nach § 37c Abs. 1 SGB VIII bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans „prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären“, und der Stand ist im Hilfeplan zu dokumentieren. Maßgeblich ist, ob sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums so weit verbessern lassen, dass sie das Kind wieder selbst erziehen kann.
Ist das nicht erreichbar, soll mit den Beteiligten eine andere, dem Wohl des Kindes förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden; dabei ist auch zu prüfen, ob eine Adoption in Betracht kommt. Was ein vertretbarer Zeitraum ist, hängt stark vom Alter ab – für Kleinkinder ist er kürzer. Einrichtungen tragen mit ihren Beobachtungen zur Elternarbeit, zu Kontakten und zur Entwicklung des Kindes wesentlich zur Perspektivklärung bei, auch schon während einer Inobhutnahme.
„Perspektivklärung“ in der Praxis
- Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII: Ablauf und Rollen
Das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII Schritt für Schritt: Antrag, Fachteam, Hilfeplan, Fortschreibung, Perspektivklärung und die Rolle freier Träger.
- Verselbständigung in der Jugendhilfe: Übergänge nach §§ 41, 41a SGB VIII gestalten
Verselbständigung in der Jugendhilfe planen: Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung nach § 41a, Übergangsplanung und Checkliste für Careleaver.
- Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII: Ablauf und Dokumentation in der Einrichtung
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII aus Sicht der aufnehmenden Einrichtung: Aufnahme, Information der Eltern, Dauer, Übergänge und Dokumentation.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 37c SGB VIII – Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie · Bundesministerium der Justiz