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Glossar · § 36a SGB VIII

Steuerungsverantwortung

Grundsatz nach § 36a SGB VIII: Das Jugendamt trägt die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur, wenn sie auf seiner Entscheidung nach dem Hilfeplan beruht.

Was bedeutet „Steuerungsverantwortung“?

Nach § 36a Abs. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe „grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird“. Das gilt auch, wenn ein Familiengericht oder Jugendrichter Hilfen anordnet. Das Jugendamt steuert also, welche Hilfe in welchem Umfang geleistet wird.

Ausnahmen gibt es zwei: Niedrigschwellige ambulante Hilfen, vor allem Erziehungsberatung, soll das Jugendamt auch ohne vorherige Entscheidung zulassen (§ 36a Abs. 2). Und bei der Selbstbeschaffung muss es Kosten unter engen Voraussetzungen übernehmen, etwa wenn es über einen rechtzeitig gestellten Antrag nicht entschieden hat und die Hilfe keinen Aufschub duldete (§ 36a Abs. 3). Für freie Träger heißt Steuerungsverantwortung praktisch: ohne Kostenzusage kein gesicherter Anspruch auf Vergütung.

„Steuerungsverantwortung“ in der Praxis

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