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Glossar · § 36a SGB VIII (Steuerungsverantwortung)

Kostenzusage

Bewilligung des Jugendamts, eine Hilfe in bestimmtem Umfang und Zeitraum zu finanzieren – Grundlage für Leistung und Abrechnung des Trägers.

Was bedeutet „Kostenzusage“?

Mit der Kostenzusage (auch Kostenübernahmeerklärung oder Bewilligungsbescheid) erklärt das Jugendamt, dass es die Kosten einer Hilfe übernimmt. Sie nennt in der Regel die Hilfeart, den Zeitraum, den Umfang – bei ambulanten Hilfen ein Kontingent an Fachleistungsstunden – und den vereinbarten Satz.

Für den Träger ist die Kostenzusage die Grenze dessen, was er abrechnen kann. Läuft sie aus oder ist das Kontingent erschöpft, muss rechtzeitig ein Verlängerungs- oder Erhöhungsantrag gestellt werden, damit Leistungen nicht unbezahlt bleiben.

Rechtlich folgt die Bedeutung der Kostenzusage aus der Steuerungsverantwortung des Jugendamts: Nach § 36a SGB VIII trägt es die Kosten grundsätzlich nur, wenn die Hilfe auf seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans beruht. Für den Träger lohnt es sich deshalb, Zeitraum, Stundenkontingent und Satz jeder Kostenzusage im System zu hinterlegen und den Verbrauch laufend gegen das Kontingent zu prüfen – so fallen Engpässe auf, bevor Stunden unbezahlt bleiben.

Auch: Kostenübernahme, Bewilligung, Kostenübernahmeerklärung

Abrechnung Fachleistungsstunden mit Ormisi

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