Zum Inhalt springen

Glossar · § 72a SGB VIII; § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII

Erweitertes Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss

Nach § 72a SGB VIII dürfen in der Jugendhilfe keine Personen tätig sein, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt sind; geprüft wird per Führungszeugnis.

Was bedeutet „Erweitertes Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss“?

§ 72a SGB VIII schließt Personen von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe aus, die rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt sind – vor allem Sexualdelikte, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Menschenhandel. Träger der öffentlichen Jugendhilfe lassen sich dazu bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorlegen. Freie Träger werden über Vereinbarungen mit dem Jugendamt verpflichtet; für Einrichtungen verlangt außerdem § 45 Abs. 3 SGB VIII den Nachweis, dass Führungszeugnisse vorgelegt und regelmäßig geprüft werden.

Datenschutzrechtlich ist der Umgang eng geregelt: Nach § 72a Abs. 5 dürfen nur der Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information gespeichert werden, ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letzten Tätigkeit zu löschen. Eine Kopie des Führungszeugnisses gehört deshalb nicht in die Personalakte.

Auch: erweitertes Führungszeugnis, § 72a

„Erweitertes Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss“ in der Praxis

Stationäre Jugendhilfe mit Ormisi

Funktion ansehen