Glossar · §§ 2, 5, 7 ArbZG; Tarifverträge
Nachtbereitschaft
Dienstform in Einrichtungen, bei der die Fachkraft nachts anwesend ist und nur bei Bedarf tätig wird; die Bewertung richtet sich nach ArbZG und Tarifvertrag.
Was bedeutet „Nachtbereitschaft“?
In vielen Wohngruppen ist nachts eine Fachkraft im Haus, die schläft, aber ansprechbar ist und bei Bedarf eingreift – die Nachtbereitschaft. Davon zu unterscheiden ist die Nachtwache, bei der die Fachkraft die ganze Nacht wach ist und aktiv Aufsicht führt, etwa in Intensivgruppen oder Inobhutnahmestellen. Welche Form nötig ist, ergibt sich aus Konzeption, Zielgruppe und Betriebserlaubnis.
Arbeitszeitrechtlich ist Nachtbereitschaft in der Regel Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Ein Tarifvertrag oder eine darauf beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann nach § 7 ArbZG längere Arbeitszeiten zulassen, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Wie die Bereitschaft vergütet und auf die Arbeitszeit angerechnet wird, regeln Tarifverträge wie TVöD SuE oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien unterschiedlich. Für die Dienstplanung zählen außerdem Ruhezeiten nach § 5 ArbZG.
Auch: Bereitschaftsdienst, Nachtdienst
Quellen
- § 7 ArbZG – Abweichende Regelungen · Bundesministerium der Justiz
- § 5 ArbZG – Ruhezeit · Bundesministerium der Justiz