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Glossar · § 42a SGB VIII

Vorläufige Inobhutnahme

Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher nach unbegleiteter Einreise nach § 42a SGB VIII, bis über ihre Verteilung entschieden ist.

Was bedeutet „Vorläufige Inobhutnahme“?

Kommt ein ausländisches Kind oder ein Jugendlicher ohne Sorgeberechtigte nach Deutschland, nimmt das Jugendamt am Ort der Feststellung ihn nach § 42a SGB VIII zunächst vorläufig in Obhut. In dieser Phase werden insbesondere das Alter eingeschätzt, die Gesundheit geprüft, Verwandte im In- und Ausland gesucht und geklärt, ob das Kindeswohl einer Verteilung auf ein anderes Jugendamt entgegensteht.

Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe an die Sorgeberechtigten, an das im Verteilungsverfahren bestimmte Jugendamt oder mit der Entscheidung, dass eine Verteilung ausgeschlossen ist; dann schließt sich die reguläre Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII an. Für aufnehmende Einrichtungen bedeutet das: oft kurze, schwer planbare Aufenthalte, Sprachmittlung, medizinische Erstversorgung und eine Dokumentation, die beim Wechsel an eine andere Einrichtung vollständig übergeben werden kann.

Auch: § 42a, umA, unbegleitete minderjährige Ausländer

„Vorläufige Inobhutnahme“ in der Praxis

Stationäre Jugendhilfe mit Ormisi

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