Zum Inhalt springen

Stationäre Jugendhilfe

Meldepflicht nach § 47 SGB VIII: Was Einrichtungen melden müssen

Eine Jugendliche kommt zwei Nächte nicht zurück, ein Kollege überschreitet eine Grenze, im Keller brennt es: Solche Ereignisse muss der Träger einer Einrichtung nach § 47 SGB VIII unverzüglich der Aufsichtsbehörde melden. Dieser Leitfaden erklärt die drei Meldetatbestände der § 47 Meldung, was „unverzüglich“ in der Praxis heißt, was eine gute Meldung enthält, welche Dokumentationspflichten seit 2021 gelten und wie sich die Meldung von der Mitteilung nach § 8a unterscheidet.

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 8 Min. Lesezeit
  • Mit Quellen belegt
Checkliste: Meldung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII drucken
Meldepflicht nach § 47 SGB VIII: Was Einrichtungen melden müssen – die drei Meldetatbestände mit Beispielen
§ 47 Abs. 1 SGB VIII kennt drei Anlässe: Betrieb und Änderungen, Ereignisse oder Entwicklungen mit Bezug zum Kindeswohl und die bevorstehende Schließung. Die Beispiele dienen der Orientierung.

Wer nach § 47 SGB VIII meldepflichtig ist

Die Meldepflicht trifft den Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung. Erlaubnispflichtig ist nach § 45 SGB VIII jede Einrichtung im Sinne von § 45a SGB VIII, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten – in der Hilfe zur Erziehung also vor allem Wohngruppen und Heime nach § 34 SGB VIII, Inobhutnahmestellen, Intensivgruppen und Angebote der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII mit Betreuung über Tag und Nacht. Die Pflicht hängt damit direkt an der Betriebserlaubnis.

Auch Kindertageseinrichtungen fallen unter § 47. Dieser Artikel behandelt ausdrücklich die stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung; Kitas haben oft eigene Formulare und Ansprechpersonen.

Adressat der Meldung ist die zuständige Behörde – in den meisten Ländern das Landesjugendamt als Betriebserlaubnisbehörde, umgangssprachlich die „Heimaufsicht“. Wer genau zuständig ist und welches Formular gilt, regelt das Landesrecht. Rechtlich meldet der Träger; praktisch heißt das: Die Einrichtungsleitung oder eine benannte vertretende Person übermittelt die Meldung, nachdem die Fachkraft im Dienst die Leitung informiert hat.

Die drei Meldetatbestände

§ 47 Abs. 1 SGB VIII unterscheidet drei Anlässe. Im Alltag einer Wohngruppe ist fast immer Nummer 2 gemeint, wenn von einer „47er-Meldung“ die Rede ist. Die anderen beiden betreffen vor allem die Leitung und die Verwaltung.

Nr. 1: Betriebsaufnahme, Änderungen, Belegung

Bei der Betriebsaufnahme meldet der Träger Name und Anschrift, Art und Standort der Einrichtung, die Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und berufliche Ausbildung der Leitung und der Betreuungskräfte. Ändern sich diese Angaben – neue Leitung, neue Fachkraft, mehr oder weniger Plätze – oder ändert sich die Konzeption, ist das ebenfalls unverzüglich zu melden. Einmal im Jahr kommt die Zahl der belegten Plätze dazu.

  • Personalwechsel: Eintritt und Austritt von Betreuungskräften mit Qualifikation
  • Wechsel der Einrichtungs- oder Gruppenleitung
  • Änderung der Platzzahl oder des Standorts
  • Überarbeitete Konzeption, etwa eine neue Zielgruppe

Nr. 2: Ereignisse oder Entwicklungen, die das Wohl beeinträchtigen können

Das Gesetz definiert nicht, was ein meldepflichtiges Ereignis ist. Die Landesjugendämter beschreiben es als nicht alltägliche, konkrete und akute Ereignisse oder als über einen gewissen Zeitraum anhaltende Entwicklungen, die sich erheblich auf das Wohl der Kinder auswirken oder auswirken können. Meldepflichtig sind außerdem Ereignisse, die den ordnungsgemäßen Betrieb gefährden. Die Merkblätter aus Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern nennen zur Orientierung – ausdrücklich nicht abschließend – unter anderem:

  • Fehlverhalten von Mitarbeitenden: entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, Übergriffe, sexuelle Grenzverletzungen, Verletzung der Aufsichtspflicht, Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeitende
  • Ereignisse unter oder durch Betreute: massive Selbst- oder Fremdverletzung, sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern, erhebliche Straftaten, Waffenbesitz
  • Längere oder wiederholte Abgängigkeit, insbesondere wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung vermutet wird
  • Schwere Unfälle, Todesfälle, Suizid oder Suizidversuch
  • Feuer, Explosion, Sturm- oder Wasserschäden mit erheblicher Beeinträchtigung
  • Strukturelle Entwicklungen: erhebliche Personalausfälle, wiederholte Mobbingvorfälle, gravierende Beschwerden, anhaltende Unterbelegung mit wirtschaftlichen Folgen

Nr. 3: Bevorstehende Schließung

Plant der Träger, eine Einrichtung oder Gruppe zu schließen, muss er das melden, bevor es so weit ist. Die Aufsicht und die belegenden Jugendämter brauchen Zeit, um Anschlussplätze für die Kinder und Jugendlichen zu finden.

„Unverzüglich“: Fristen in der Praxis

§ 47 nennt keine Stundenfrist, sondern verlangt eine unverzügliche Meldung. Gemeint ist: ohne schuldhaftes Zögern. Wer erst abwartet, wie sich eine Sache entwickelt, oder die Meldung bis zur nächsten Teamsitzung liegen lässt, meldet nicht unverzüglich. Das niedersächsische Landesjugendamt erwartet das ausgefüllte Formular in der Regel innerhalb von ein bis zwei Tagen; ist das nicht möglich, soll die zuständige Sachbearbeitung vorab per Telefon oder E-Mail informiert werden. Andere Länder lassen eine telefonische Erstmeldung zu, die schriftlich nachgereicht wird.

Unvollständigkeit ist kein Grund zu warten. Melden Sie, was Sie wissen, kennzeichnen Sie offene Punkte und reichen Sie Ergänzungen nach. Der Grundsatz mehrerer Landesjugendämter lautet: im Zweifel einmal zu viel melden als einmal zu wenig – oder vorher telefonisch klären, ob ein Ereignis meldepflichtig ist.

Inhalt einer guten Meldung

Nutzen Sie immer das Formular Ihres Landesjugendamts; es gibt die Pflichtfelder vor. Unabhängig vom Formular macht eine Meldung dann wenig Rückfragen, wenn sie Tatsachen von Bewertungen trennt und erkennen lässt, was die Einrichtung bereits unternommen hat. Die Bewertung des Ereignisses nimmt die Aufsichtsbehörde vor – Ihre Aufgabe ist eine nachvollziehbare Darstellung.

Gute Meldungen entstehen aus einer guten Dokumentation. Wer Vorkommnisse zeitnah im Gruppenbuch und in der Akte des Kindes festhält – mit Uhrzeit, Beteiligten und Maßnahmen –, kann die Meldung daraus zusammenstellen, statt sie aus der Erinnerung zu schreiben. Wie das im Schichtdienst gelingt, beschreibt der Leitfaden zum Gruppenbuch führen.

  1. Einrichtung und Träger: Name, Aktenzeichen der Betriebserlaubnis, Gruppe, meldende Person mit Erreichbarkeit.
  2. Was ist passiert: Datum, Uhrzeit, Ort, Ablauf in sachlichen Sätzen – Beobachtung statt Deutung.
  3. Wer war beteiligt: betroffene junge Menschen (so wenig personenbezogen wie möglich, meist Initialen und Alter), Mitarbeitende, Dritte.
  4. Folgen: Verletzungen, ärztliche Versorgung, Schäden, Polizei, Vermisstenanzeige.
  5. Sofortmaßnahmen: Schutz der Betroffenen, Information von Personensorgeberechtigten und belegendem Jugendamt, Freistellung von Mitarbeitenden.
  6. Weiteres Vorgehen: Aufarbeitung im Team, Gespräch mit den Kindern, Anpassung von Abläufen oder Schutzkonzept.
  7. Offene Punkte: was noch geklärt wird und bis wann die Einrichtung nachberichtet.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach § 47 Abs. 2

Seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 regelt § 47 Abs. 2 SGB VIII auch die Dokumentation. Der Träger hat „den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen“. Ausdrücklich erfasst sind auch Unterlagen zu den räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen sowie zur Belegung.

Für die Praxis heißt das: Dienstpläne, Belegungslisten, Personalunterlagen zur Qualifikation, Vorkommnis- und Meldeunterlagen und das Gruppenbuch als einrichtungsbezogene Aufzeichnung sollten geordnet und mindestens fünf Jahre auffindbar sein. Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde muss der Träger außerdem die ordnungsgemäße Buchführung nachweisen. Für die personenbezogene Akte des Kindes gelten daneben die Regeln des Sozialdatenschutzes; die Fristen stimmen nicht automatisch überein.

§ 47-Meldung und § 8a-Mitteilung: der Unterschied

Beide Verfahren werden oft verwechselt, weil derselbe Vorfall beide auslösen kann. Der Unterschied liegt im Zweck: Der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII schützt ein einzelnes Kind und richtet sich an das zuständige Jugendamt. Die Meldung nach § 47 dient der Aufsicht über die Einrichtung und richtet sich an die Betriebserlaubnisbehörde. Eine Mitteilung an das Jugendamt oder eine Anzeige bei der Polizei ersetzt die Meldung an die Aufsicht nicht.

Meldung nach § 47 SGB VIII und Verfahren nach § 8a SGB VIII im Vergleich
§ 47 SGB VIII§ 8a SGB VIII
ZweckAufsicht über die Einrichtung, Schutz aller betreuten KinderSchutz eines einzelnen Kindes bei Gefährdung
AuslöserEreignisse oder Entwicklungen, die das Wohl beeinträchtigen könnenGewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
AdressatZuständige Behörde, meist LandesjugendamtÖrtliches Jugendamt
BewertungDurch die AufsichtsbehördeDurch die Fachkräfte, mit insoweit erfahrener Fachkraft
FristUnverzüglichNach Gefährdungseinschätzung; bei akuter Gefahr sofort
Typischer FallÜbergriff durch Mitarbeitende, Brand, längere AbgängigkeitHinweise auf Gewalt im Elternhaus bei einer Heimfahrt

Digital melden und nachhalten

Die meisten Meldungen scheitern nicht am Wissen, sondern am Weg: Das Vorkommnis steht im Gruppenbuch, die Leitung erfährt es am nächsten Morgen, das Formular liegt als Word-Datei auf einem Laufwerk, und ob die Rückmeldung der Aufsicht kam, weiß niemand mehr. Legen Sie deshalb intern fest, wer im Nacht- und Wochenenddienst die Rufbereitschaft der Leitung informiert, wer meldet, wer vertritt und wo Meldung und Rückmeldung abgelegt werden.

In Ormisi erfassen Fachkräfte ein besonderes Vorkommnis direkt aus dem Gruppenbuch heraus. Die Software bereitet daraus eine Meldung an die Aufsichtsbehörde vor, und die Leitung sieht im Cockpit der Gruppe, welche Meldungen offen sind – für alle Gruppen des Trägers. Die Entscheidung, ob und was gemeldet wird, bleibt bei der Leitung. Mehr dazu auf der Seite zur Software für stationäre Jugendhilfe.

Besondere Vorkommnisse nach § 47 im Blick: Gruppen-Cockpit der Wohngruppe mit Belegung, Dienst und offenen Aufgaben
Das Cockpit der Wohngruppe zeigt Belegung, Dienst und offene Aufgaben – dazu gehört auch, ob eine Meldung noch aussteht.

Checkliste: Meldung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII

Für die Leitung und die Rufbereitschaft. Ersetzt nicht das Formular Ihres Landesjugendamts, sondern hilft, es vollständig und zügig auszufüllen.

Sofort

  • Schutz und Versorgung der Betroffenen sichergestellt
  • Leitung bzw. Rufbereitschaft informiert (Uhrzeit: ____)
  • Bei Bedarf Polizei, Notarzt, Vermisstenanzeige veranlasst
  • Personensorgeberechtigte und belegendes Jugendamt informiert

Meldung

  • Formular des Landesjugendamts verwendet
  • Datum, Uhrzeit, Ort, Ablauf sachlich beschrieben
  • Beteiligte datensparsam benannt
  • Folgen und Sofortmaßnahmen benannt
  • Offene Punkte gekennzeichnet
  • Versendet am ____ um ____ durch ____

Danach

  • Eingangsbestätigung oder Rückmeldung der Aufsicht abgelegt
  • Nachbericht zugesagt bis ____
  • Aufarbeitung im Team terminiert
  • Prüfen: Anpassung von Abläufen oder Schutzkonzept nötig?
  • Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahrt
Druckversion öffnen

Häufige Fragen

Was ist eine 47er-Meldung?

So nennt die Praxis die Meldung eines Ereignisses oder einer Entwicklung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, die geeignet ist, das Wohl der betreuten Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Der Träger richtet sie unverzüglich an die Betriebserlaubnisbehörde, meist das Landesjugendamt.

Muss eine Entweichung nach § 47 gemeldet werden?

Nicht jede kurze Verspätung ist meldepflichtig. Die Merkblätter mehrerer Landesjugendämter nennen aber längere oder wiederholte Abgängigkeiten sowie Fälle, in denen der Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Selbst- oder Fremdgefährdung vermutet wird. Klären Sie die Schwelle mit Ihrem Landesjugendamt und halten Sie sie im Konzept fest.

Wie schnell muss nach § 47 gemeldet werden?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Stundenfrist nennt das Gesetz nicht. Viele Landesjugendämter erwarten die Meldung innerhalb von ein bis zwei Tagen und akzeptieren eine telefonische Vorabinformation, wenn das Formular nicht sofort fertig ist.

Wer meldet: Leitung oder Fachkraft?

Meldepflichtig ist der Träger. In der Regel übermittelt die Einrichtungsleitung oder eine benannte Vertretung die Meldung. Die Fachkraft im Dienst informiert die Leitung sofort und dokumentiert das Ereignis. Legen Sie die Zuständigkeiten für Nacht, Wochenende und Urlaub schriftlich fest.

Ersetzt eine Mitteilung nach § 8a die Meldung nach § 47?

Nein. Die beiden Verfahren haben unterschiedliche Adressaten und Zwecke. Löst ein Vorfall beides aus, informieren Sie das zuständige Jugendamt und melden zusätzlich an die Betriebserlaubnisbehörde.

Quellen

Primärquellen, abgerufen zum Stand des Artikels. Keine Rechtsberatung.

  1. [1]§ 47 SGB VIII – Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen · Bundesministerium der Justiz
  2. [2]§ 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung · Bundesministerium der Justiz
  3. [3]§ 104 SGB VIII – Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz
  4. [4]Merkblatt zur Meldepflicht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (Stand Juli 2024) · Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
  5. [5]Hinweise zur Meldepflicht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII · LAGuS Mecklenburg-Vorpommern, Landesjugendamt

Begriffe aus diesem Artikel

Vorkommnisse erfassen, Meldungen nicht vergessen.

Ormisi verbindet Gruppenbuch, Vorkommnis und Meldung nach § 47 – und zeigt der Leitung, was offen ist.