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Glossar · § 47 SGB VIII

Meldepflicht nach § 47

Pflicht des Trägers einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, u. a. Ereignisse mit Bezug zum Kindeswohl unverzüglich der Aufsicht zu melden (§ 47 SGB VIII).

Was bedeutet „Meldepflicht nach § 47“?

§ 47 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet den Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, der zuständigen Behörde unverzüglich die Betriebsaufnahme, Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, und die bevorstehende Schließung anzuzeigen. Änderungen der Angaben zu Plätzen, Leitung und Betreuungskräften sowie der Konzeption sind ebenfalls unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich zu melden.

In der Praxis meint die „47er-Meldung“ meist Nr. 2: zum Beispiel Übergriffe, schwere Unfälle, längere Abgängigkeit mit vermuteter Gefährdung oder Brand. Seit 2021 regelt § 47 Abs. 2 außerdem Aufzeichnungen über den Betrieb und deren mindestens fünfjährige Aufbewahrung. Verstöße sind nach § 104 SGB VIII ordnungswidrig und können die Zuverlässigkeit des Trägers und damit die Betriebserlaubnis in Frage stellen. Die Meldung ersetzt nicht das Verfahren nach § 8a SGB VIII, und umgekehrt.

Auch: 47er-Meldung, besonderes Vorkommnis, Ereignismeldung

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