Glossar · § 1688 BGB
Alltagssorge
Befugnis von Pflegepersonen und Fachkräften in Einrichtungen nach § 1688 BGB, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind zu entscheiden.
Was bedeutet „Alltagssorge“?
Lebt ein Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie, darf die Pflegeperson nach § 1688 Abs. 1 BGB in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden und den Sorgeberechtigten insoweit vertreten. Nach Abs. 2 gilt das ebenso für Personen, die im Rahmen der Hilfe nach §§ 34, 35 und 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII die Erziehung und Betreuung übernommen haben – also auch für Fachkräfte in Wohngruppen.
Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung haben: Freizeit, Taschengeld, Schulalltag, Routinearztbesuche. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung – Operationen, Schulwechsel, Ausweis, dauerhafte Medikation mit Psychopharmaka – bleiben beim Sorgeberechtigten. Die Befugnis entfällt, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt; das Familiengericht kann sie einschränken. Klären Sie den Umfang bei der Aufnahme und dokumentieren Sie Vollmachten in der Akte.
„Alltagssorge“ in der Praxis
- Medikamentengabe in der Wohngruppe: sicher geben, sauber dokumentieren
Medikamente in der stationären Jugendhilfe sicher geben und dokumentieren: Verordnung, Einwilligung, Bedarfsmedikation, Verweigerung und Fehler.
- Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII: Ablauf und Dokumentation in der Einrichtung
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII aus Sicht der aufnehmenden Einrichtung: Aufnahme, Information der Eltern, Dauer, Übergänge und Dokumentation.
- Taschengeld und Bekleidungsgeld in der Jugendhilfe 2026
Barbetrag (Taschengeld) und Bekleidungsgeld in der Jugendhilfe 2026: § 39 SGB VIII, Sätze aus Sachsen und RLP mit Quelle, Auszahlung, Kassenbuch.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 1688 BGB – Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson · Bundesministerium der Justiz