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Glossar · § 1688 BGB

Alltagssorge

Befugnis von Pflegepersonen und Fachkräften in Einrichtungen nach § 1688 BGB, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind zu entscheiden.

Was bedeutet „Alltagssorge“?

Lebt ein Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie, darf die Pflegeperson nach § 1688 Abs. 1 BGB in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden und den Sorgeberechtigten insoweit vertreten. Nach Abs. 2 gilt das ebenso für Personen, die im Rahmen der Hilfe nach §§ 34, 35 und 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII die Erziehung und Betreuung übernommen haben – also auch für Fachkräfte in Wohngruppen.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung haben: Freizeit, Taschengeld, Schulalltag, Routinearztbesuche. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung – Operationen, Schulwechsel, Ausweis, dauerhafte Medikation mit Psychopharmaka – bleiben beim Sorgeberechtigten. Die Befugnis entfällt, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt; das Familiengericht kann sie einschränken. Klären Sie den Umfang bei der Aufnahme und dokumentieren Sie Vollmachten in der Akte.

„Alltagssorge“ in der Praxis

Quellen

Stationäre Jugendhilfe mit Ormisi

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