Glossar · § 35a SGB VIII
Eingliederungshilfe nach § 35a
Leistung für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Was bedeutet „Eingliederungshilfe nach § 35a“?
Nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Anders als bei der Hilfe zur Erziehung ist der junge Mensch selbst anspruchsberechtigt.
Die Abweichung der seelischen Gesundheit stellt das Jugendamt auf Grundlage einer fachärztlichen oder psychotherapeutischen Stellungnahme fest; über die Teilhabebeeinträchtigung entscheidet es selbst. Die Hilfe wird ambulant, in Tageseinrichtungen, durch Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht erbracht. Ein häufiger ambulanter Anwendungsfall ist die Schulbegleitung. Für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung ist dagegen bislang in der Regel die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig.
Auch: § 35a, seelische Behinderung