Glossar · § 36b SGB VIII
Zuständigkeitsübergang
Pflicht nach § 36b SGB VIII zur rechtzeitigen Zusammenarbeit, wenn ein Wechsel in ein anderes Leistungssystem absehbar ist.
Was bedeutet „Zuständigkeitsübergang“?
Wenn absehbar ist, dass ein junger Mensch nach dem Ende der Jugendhilfe Leistungen eines anderen Systems braucht – etwa Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Leistungen des Jobcenters oder der Sozialhilfe –, sollen Brüche vermieden werden. § 36b SGB VIII verpflichtet die beteiligten öffentlichen Stellen deshalb, rechtzeitig im Rahmen des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs zu treffen und gemeinsam zu prüfen, welche Leistung danach dem Bedarf entspricht.
Beim Übergang in die Eingliederungshilfe ist die Teilhabeplanung in der Regel ein Jahr vor dem voraussichtlichen Wechsel einzuleiten. Auch bei der Hilfe für junge Volljährige prüft das Jugendamt nach § 41 Abs. 3 ab einem Jahr vor dem geplanten Ende, ob ein Zuständigkeitsübergang in Betracht kommt. Für Träger heißt das: Den absehbaren Übergang früh im Hilfeplangespräch ansprechen und in Berichten den Unterstützungsbedarf konkret beschreiben.
„Zuständigkeitsübergang“ in der Praxis
- Verselbständigung in der Jugendhilfe: Übergänge nach §§ 41, 41a SGB VIII gestalten
Verselbständigung in der Jugendhilfe planen: Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung nach § 41a, Übergangsplanung und Checkliste für Careleaver.
- Abschlussbericht und Zwischenbericht in der Jugendhilfe
Abschluss- und Zwischenbericht in der Jugendhilfe: Wann sie fällig sind, was hineingehört und wie Sie Übergänge sauber dokumentieren. Mit Vorlage.
- Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII: Ablauf und Rollen
Das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII Schritt für Schritt: Antrag, Fachteam, Hilfeplan, Fortschreibung, Perspektivklärung und die Rolle freier Träger.
Quellen
- § 36b SGB VIII – Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang · Bundesministerium der Justiz