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Glossar · § 36b SGB VIII

Zuständigkeitsübergang

Pflicht nach § 36b SGB VIII zur rechtzeitigen Zusammenarbeit, wenn ein Wechsel in ein anderes Leistungssystem absehbar ist.

Was bedeutet „Zuständigkeitsübergang“?

Wenn absehbar ist, dass ein junger Mensch nach dem Ende der Jugendhilfe Leistungen eines anderen Systems braucht – etwa Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Leistungen des Jobcenters oder der Sozialhilfe –, sollen Brüche vermieden werden. § 36b SGB VIII verpflichtet die beteiligten öffentlichen Stellen deshalb, rechtzeitig im Rahmen des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs zu treffen und gemeinsam zu prüfen, welche Leistung danach dem Bedarf entspricht.

Beim Übergang in die Eingliederungshilfe ist die Teilhabeplanung in der Regel ein Jahr vor dem voraussichtlichen Wechsel einzuleiten. Auch bei der Hilfe für junge Volljährige prüft das Jugendamt nach § 41 Abs. 3 ab einem Jahr vor dem geplanten Ende, ob ein Zuständigkeitsübergang in Betracht kommt. Für Träger heißt das: Den absehbaren Übergang früh im Hilfeplangespräch ansprechen und in Berichten den Unterstützungsbedarf konkret beschreiben.

„Zuständigkeitsübergang“ in der Praxis

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