Glossar · § 45a SGB VIII
Einrichtung (§ 45a)
Gesetzliche Definition in § 45a SGB VIII, welche Angebote als erlaubnispflichtige Einrichtung gelten, mit Abgrenzung zu familienähnlichen Betreuungsformen.
Was bedeutet „Einrichtung“?
§ 45a SGB VIII definiert seit 2021, was eine Einrichtung im Sinne der Betriebserlaubnis ist: eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel, die der ganztägigen oder teilweisen Betreuung oder Unterkunft sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie dient.
Familienähnliche Betreuungsformen – etwa Erziehungsstellen, deren Bestand an bestimmten Kindern und Betreuungspersonen hängt – sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn diese Konzept, fachliche Steuerung, Qualitätssicherung, Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie die Außenvertretung gewährleistet. Landesrecht kann weitere Fälle regeln. Die Einordnung entscheidet darüber, ob Betriebserlaubnis und Meldepflichten gelten.
Quellen
- § 45a SGB VIII – Einrichtung · Bundesministerium der Justiz