Glossar · § 27 SGB VIII
Hilfe zur Erziehung (HzE)
Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Unterstützung nach § 27 SGB VIII, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.
Was bedeutet „Hilfe zur Erziehung“?
Hilfe zur Erziehung ist der Oberbegriff für die erzieherischen Hilfen des SGB VIII. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Anspruchsinhaber sind also die Eltern bzw. Sorgeberechtigten, nicht das Kind selbst.
Die Hilfearten sind in den §§ 28 bis 35 SGB VIII beispielhaft genannt – von der Erziehungsberatung über Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistand bis zur Heimerziehung und intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Art und Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; Hilfearten können kombiniert werden. Gesteuert wird die Hilfe über den Hilfeplan nach § 36 SGB VIII, erbracht wird sie meist von freien Trägern im Auftrag des Jugendamts.
Auch: HzE, erzieherische Hilfen
„Hilfe zur Erziehung“ in der Praxis
- SPFH: Aufgaben und Ablauf der Sozialpädagogischen Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII: Aufgaben, typischer Ablauf, Stundenumfang, Dauer und Dokumentation – aus Sicht der Fachkraft.
- Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII: Aufgaben, Methoden, Ablauf
Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer nach § 30 SGB VIII: Aufgaben, Zielgruppe, Methoden, Umfang, Ablauf und der Unterschied zur Familienhilfe.
- Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII: Ablauf und Rollen
Das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII Schritt für Schritt: Antrag, Fachteam, Hilfeplan, Fortschreibung, Perspektivklärung und die Rolle freier Träger.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 27 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung · Bundesministerium der Justiz