Glossar · § 30 SGB VIII
Erziehungsbeistandschaft
Ambulante Hilfe nach § 30 SGB VIII, die Kinder und Jugendliche selbst bei Entwicklungsproblemen unterstützt – unter Einbeziehung des sozialen Umfelds.
Was bedeutet „Erziehungsbeistandschaft“?
Der Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Anders als die Sozialpädagogische Familienhilfe richtet sich die Erziehungsbeistandschaft vor allem an den jungen Menschen selbst. Auch sie wird bei freien Trägern meist in Fachleistungsstunden bewilligt und abgerechnet.
Rechtsgrundlage ist § 30 SGB VIII: Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Anders als die Sozialpädagogische Familienhilfe richtet sich die Hilfe also vorrangig an den jungen Menschen selbst. Typische Themen sind Schule, Ausbildung, Freundschaften, Konflikte zu Hause und Freizeit. Abgerechnet wird in der Regel über Fachleistungsstunden.
Auch: Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, EB
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Verwandte Begriffe
Quellen
- § 30 SGB VIII – Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer · Bundesministerium der Justiz