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Glossar · § 35 SGB I

Sozialgeheimnis

Anspruch jeder Person nach § 35 SGB I, dass ihre Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden.

Was bedeutet „Sozialgeheimnis“?

§ 35 Abs. 1 SGB I gibt jedem den Anspruch, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden – das Sozialgeheimnis. Es umfasst auch die Pflicht, innerhalb einer Behörde sicherzustellen, dass Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind. Eine Verarbeitung ist nur zulässig, soweit das Sozialgesetzbuch sie erlaubt; die Einzelheiten regeln die §§ 67 ff. SGB X und für die Kinder- und Jugendhilfe die §§ 61 bis 68 SGB VIII.

Das Sozialgeheimnis bindet unmittelbar die Jugendämter. Freie Träger sind über § 61 Abs. 3 SGB VIII und die Vereinbarungen mit dem Jugendamt gehalten, den Schutz in entsprechender Weise zu gewährleisten. Neben dem Sozialgeheimnis gilt für viele Fachkräfte die Schweigepflicht nach § 203 StGB. Anvertraute Informationen schützt § 65 SGB VIII – unmittelbar beim Jugendamt, bei freien Trägern mittelbar über § 61 Abs. 3 SGB VIII und die Vereinbarungen. Für die Praxis bedeutet das: ein Rollen- und Rechtekonzept, das Zugriffe auf die Fälle beschränkt, für die jemand zuständig ist.

„Sozialgeheimnis“ in der Praxis

Quellen

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