Glossar · § 35 SGB I
Sozialgeheimnis
Anspruch jeder Person nach § 35 SGB I, dass ihre Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden.
Was bedeutet „Sozialgeheimnis“?
§ 35 Abs. 1 SGB I gibt jedem den Anspruch, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden – das Sozialgeheimnis. Es umfasst auch die Pflicht, innerhalb einer Behörde sicherzustellen, dass Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind. Eine Verarbeitung ist nur zulässig, soweit das Sozialgesetzbuch sie erlaubt; die Einzelheiten regeln die §§ 67 ff. SGB X und für die Kinder- und Jugendhilfe die §§ 61 bis 68 SGB VIII.
Das Sozialgeheimnis bindet unmittelbar die Jugendämter. Freie Träger sind über § 61 Abs. 3 SGB VIII und die Vereinbarungen mit dem Jugendamt gehalten, den Schutz in entsprechender Weise zu gewährleisten. Neben dem Sozialgeheimnis gilt für viele Fachkräfte die Schweigepflicht nach § 203 StGB. Anvertraute Informationen schützt § 65 SGB VIII – unmittelbar beim Jugendamt, bei freien Trägern mittelbar über § 61 Abs. 3 SGB VIII und die Vereinbarungen. Für die Praxis bedeutet das: ein Rollen- und Rechtekonzept, das Zugriffe auf die Fälle beschränkt, für die jemand zuständig ist.
„Sozialgeheimnis“ in der Praxis
- Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe: Was freie Träger wissen müssen
Sozialdatenschutz für freie Träger der Jugendhilfe: §§ 61–65 SGB VIII, Sozialgeheimnis, Schweigepflicht, anvertraute Daten und Weitergabe ans Jugendamt.
- ChatGPT in der Sozialen Arbeit: Was mit Sozialdaten erlaubt ist
Dürfen Fachkräfte ChatGPT für Berichte nutzen? Sozialgeheimnis, § 203 StGB, Grenzen der Anonymisierung und eine Muster-Richtlinie für freie Träger.
- Aufbewahrungsfristen und Löschung in der Jugendhilfe
Wie lange freie Träger Fallakten, Leistungsnachweise, Rechnungen und Einrichtungsunterlagen aufbewahren müssen – und wann Sozialdaten zu löschen sind.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 35 SGB I – Sozialgeheimnis · Bundesministerium der Justiz